Der Oberbegriff Unterhalt umfasst im Familienrecht eine ganze Reihe von Ansprüchen auf Unterhalt. Wird ein Anspruch auf Unterhalt bejaht, ist aber immer auch zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ausreichend gegeben ist. Weitergehende Informationen finden Sie bei den jeweils benannten Unterhaltsansprüchen:
Kindesunterhalt (Unterhalt für das Kind),
Betreuungsunterhalt (Unterhalt für die Kindesbetreuung),
Ehegattenunterhalt (Anspruch gegen Ehegatte),
Trennungsunterhalt (Unterhalt während Trennung),
nachehelicher Unterhalt (ab Rechtskraft der Scheidung),
Familienunterhalt,
Aufstockungsunterhalt,
Ausbildungsunterhalt,
Altersunterhalt (Unterhalt wegen Alter),
Verwandtenunterhalt (Anspruch unter Verwandten),
Vorsorgeunterhalt (für Kranken- und Altersvorsorge),
Naturalunterhalt (Unterhalt durch Sachleistung / Betreuung),
Barunterhalt (Unterhalt in Geld).
Sowohl die Feststellung, ob Unterhalt beansprucht werden kann, als auch die Berechnung der Höhe vom Anspruch auf Unterhalt insbesondere bei mehreren Unterhaltsberechtigten (z.B. Anspruch Unterhalt Ehegatte und Kind) und unter Berücksichtigung einer eventuell nicht ausreichend gegebenen Leistungsfähigkeit ist schwierig und sollte von einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
