PM OLG Brandenburg vom 21.02.2012 – 10 UF 253/11 – Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei über 30-jähriger Ehe wegen ehebedingter Nachteile bejaht

Das Amtsgericht hat die Ehe, die über 30 Jahre hielt, geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Außerdem hat es der Ehefrau monatlich zu zahlenden nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Gegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung hat sich der Ehemann mit seiner Beschwerde gewendet. Er will keinen Unterhalt zahlen bzw. seine Verpflichtung auf einen angemessenen Zeitraum befristen. Er trägt vor, seine geschiedene Ehefrau wäre auch ohne die Ehe ohne Berufsabschluss geblieben.

Der zuständige zweite Familiensenat des Oberlandesgerichts Brandenburg hat die Entscheidung des Amtsgerichts gemäß nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung im Grundsatz bestätigt.

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Kann eine Abänderung für Unterhalt nach der Scheidung auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 verlangt werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Januar 2011, Az 1 BvR 918/10 die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des Anspruches auf Unterhalt nach der Scheidung und Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen für verfassungswidrig erklärt. Damit stellt sich in erster Linie die Frage, ob Urteile, welche die Rechtsprechung des BGH übernommen haben und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht rechtskräftig geworden sind, wieder abgeändert werden können. (…)

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PM BVerfG vom 11.02.2011: Neue Rechtsprechung des BGH zur Berechnung von Unterhalt nach der Scheidung unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat laut seiner nachfolgend wiedergegeben Pressemitteilung die Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs beim Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) im Falle einer Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen für verfassungswidrig erklärt.

Nach der Rechsprechung des BGH war in diesen Fällen der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das Bundesverfassungsgericht sieht diese Rechtsanwendung nicht vom Gesetz gedeckt.

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