Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Der Gesetzgeber hat außerdem die Begriffe Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) und das Endvermögen (§ 1375 BGB) gesetzlich definiert. Neu ist seit dem 01.09.2009, daß es nun auch ein negatives Anfangsvermögen geben kann.
Zugewinnausgleich | Wann entsteht und verjährt der Anspruch auf die Ausgleichsforderung?
Der Anspruch auf Zugewinn entsteht z.B. im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung. Sobald der Anspruch entstanden ist, kann dieser z.B. vererbt, übertragen oder gepfändet werden und der Anspruch kann verjähren.
BGH – Keine Prozesskostenhilfe wegen Anspruch gegen den neuen Ehegatten auf Prozeßkostenvorschuss für einen Rechtsstreit gegen den geschiedenen Ehegatten über Zugewinn
Der BGH hat in der Entscheidung zu der Frage Stellung bezogen, ob ein Ehegatte gegen seinen neuen Ehegatten Anspruch auf Prozeßkostenvorschuss für eine gerichtliche Auseinandersetzung gegen den geschiedenen Ehegatten hat. Vorliegend ging es um einen Anspruch auf Zugewinn nach Beendigung der Ehe durch Scheidung. Der Senat hat sich der Auffassung angeschlossen, dass ein Anspruch, der bei seiner Entstehung (hier die Ehescheidung) als persönliche Angelegenheit einzuordnen ist, diese Eigenschaft nicht durch eine neue Eheschließung des Anspruchsinhabers verliert. Es wurde deshalb die beantragte Prozesskostenhilfe versagt.
Zugewinn: künftige Änderung der Berechnung bei einer Trennung und Scheidung
Ab dem 01.09.2009 ergeben sich wesentliche Änderungen im Rahmen einer Trennung oder Scheidung bei der Berechnung von Zugewinn. Künftig wird ein bei Eheschließung negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichanspruches wegen Scheidung berücksichtigt. Ferner gilt als der maßgebliche Zeitpunkt die Rechtshängigkeit des Antrages auf Scheidung nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung kommt es also künftig für den Zugewinn nicht mehr an. Außerdem besteht bereits ab Trennung ein beiderseitiger Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Durch die Änderungen soll bei einer Scheidung einerseits Vermögensmanipulationen entgegengewirkt werden, andererseits ändert sich die Berechnung durch Berücksichtigung von dem negativen Anfangsvermögen.