50 Jahre „Düsseldorfer Tabelle“

Laut der Pressemitteilung  Nr. 08/2012 des OLG Düsseldorf wurden am 01.03.1962 erstmals in der „Düsseldorfer Tabelle“ Richtwerte festgelegt, um die Berechnung des Unterhalts zu vereinheitlichen.

Die Tabelle war zunächst vom Landgericht Düsseldorf, das damals in seinem Bezirk für Berufungen in Unterhaltssachen zuständig war, herausgegeben worden. Nachdem mit der Reform des Familienrechts im Jahr 1977 die Zuständigkeit für Berufungen in Familiensachen auf die Oberlandesgerichte übertragen wurde, veröffentlichte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Tabelle. Seit 1980 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages herausgegeben.

Die Richter der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hatten die Richtwerte für die Höhe des Unterhalts in einem Beschluss vom 01.03.1962 für ein nichteheliches Kind festgelegt und zugleich mit diesem Beschluss eine Tabelle für den Unterhalt ehelicher Kinder und Ehegatten erstellt. Die Tabelle war zunächst für den innerdienstlichen Gebrauch bestimmt, wurde aber bald auch Anwälten und Amtsrichtern zur Verfügung gestellt. Die „Düsseldorfer Tabelle“ wurde in den folgenden fünf Jahrzehnten dann regelmäßig an die wirtschaftliche und familienpolitische Entwicklung angepasst, setzte etwa die Vorgaben von Rechtsprechung und Gesetzgeber zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder um. Bis 1973 war Grundlage für die Unterhaltsberechnung nicht das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen, sondern dessen berufliche Stellung. So unterschied die „Düsseldorfer Tabelle“ 1962 noch u. a. zwischen „irgendwie ausgebildeten Arbeitskräften“, „Kleinbauern, unteren Beamten, kleinen Angestellten“, „Direktoren, Rittergutsbesitzern, Akademikern“ und „Stars und Ministern“. 1969 wurde der „Quotenunterhalt“, heute die sogenannte „3/7-Methode“, eingeführt. Der Unterhalt eines geschiedenen Ehepartners wird seither nicht mehr anhand fester Beträge, sondern anteilig vom Einkommen des Erwerbstätigen berechnet. 1980 wurde der Unterhalt für Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, geregelt. Weitere Anpassungen erfolgten aufgrund der „Hartz IV-Reformen“ und der Koppelung des Mindestunterhalts an den steuerlichen Kinderfreibetrag mit der Unterhaltsrechtsreform 2008.

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