Leistungsfähigkeit
Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich vom Grundsatz her nach dem tatsächlich vorhandenem aktuellen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Allerdings hat sich der Unterhaltsverpflichtete auch leistungsfähig zu halten, und zwar – vereinfacht gesagt – um so mehr, um so mehr der Unterhaltsberechtigte (z.B. minderjähriges Kind) nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Die Leistungfähigkeit wird deshalb auch anhand der Mittel beurteilt, die dem Unterhaltsplichtigen bei gutem Willen durch zumutbare Tätigkeit erzeilen könnte.
BGH: Zum Rang des geschiedenen Ehegatten (Unterhalt nach Scheidung) und des neuen Ehegatten bei fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Der XII. Zivilsenat hatte am 30. Juli 2008 über weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreformgesetz zu entscheiden. Für Fälle, in denen neben einem geschiedenen Ehegatten (Unterhalt nach Scheidung) auch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, ist sowohl die Bemessung des jeweiligen Unterhaltsbedarfs, als auch der Rang des geschiedenen und des neuen Ehegatten im Falle einer Leistungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten klärungsbedürftig.