Verfahrenskostenhilfe
Mit dem per 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG hat der Gesetzgeber für Familiensachen satt der Prozeßkostenhilfe die Verfahrenskostenhilfe eingeführt. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe sind anders als bei der Prozeßkostenhilfe.
Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, braucht die Partei für die Durchführung eines Verfahrens keine Gerichtskostenvorschuss einzubezahlen. Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung werden von der Staatskasse übernommen. Die Bewilligung hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei ab, es kann eine Bewilligung gegen Zahlung von Raten oder ohne Zahlung erfolgen.
Soweit die Zahlung von Raten angeordnet wird, sind höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, jedoch in der Summe nicht mehr, als die tatsächlich angefallenen Kosten.
Die Kosten einer anwaltlichen Vertretung sind von der Verfahrenskostenhilfe nur dann umfaßt, wenn in dem Beschluß über Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Soweit die Partei keinen bestimmten Rechtsanwalt benennt, kann das Gericht bei entsprechendem Antrag einen Rechtsanwalt seiner Wahl beiordnen.
Verfahrenskostenhilfe soll einer finanziell schwachen Partei ermöglichen, ein Verfahren zu führen und sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dagegen wird durch deren Bewilligung nicht das allgemeine Verfahrensrisiko abgedeckt, ein Verfahren zu verlieren und dann in bestimmten Fällen die Kosten der Gegenseite erstatten zu müssen.
Verfahrenskostenhilfe
Durch die Einführung des FamFG hat der Gesetzgeber in Familiensachen die Verfahrenskostenhilfe an die Stelle der Prozeßkostenhilfe gestellt und die Voraussetzungen, Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, geändert. Seitdem ist umstritten, wie die gesetzliche Regelung auszulegen ist, ob insbesondere in Sorgerechts- und Umgangsverfahren nunmehr nur noch ausnahmsweise Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist. Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung gegen ein Regel-Ausnahmeverhältnis ausgesprochen und dargelegt, wie nach seiner Ansicht die gesetzliche Neuregelung zu handhaben ist.