PM BVerfG vom 17.05.2011 | Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der VBL verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß Pressemitteilung vom 17.05.2011 mitgeteilt, daß es die Praxis der Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen Zusatzversorgung der VBL als verfassungswidrig erachtet. Vorliegend war streitig die Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten bei der Frage der Erfüllung der Wartezeit. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand der Beurteilung die bis zum 31.12.2000 geltende Rechtslage ist.

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine
Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
und hat die Aufgabe, den Arbeitnehmern der an der VBL beteiligten
Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-,
Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

Die Entscheidung kann meines Erachtens mittelbar Auswirkungen auf bereits durchgeführte Verfahren zum Versorgungsausgleich haben. Denn sollte eine Partei dadurch nunmehr die Wartezeit für Rentenanwartschaften erfüllen, wäre der Versorgungsausgleich neu zu berechnen. Zur Pressemitteilung …

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BGH XII ZB 110/06 zur Bedeutung des Tenor bei vertraglich unwirksam ausgeschlossenem Versorgungsausgleich

Haben die Parteien den Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen, so hindert § 53 d FGG das Familiengericht nicht, durch eine feststellende Entscheidung auszusprechen, dass eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese Feststellung ist, weil auf einer – die Wirksamkeit der Vereinbarung umfassenden – Rechtsprüfung beruhend, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar; sie erwächst ggf. in Rechtskraft (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 20. Februar 1991 – XII ZB 125/88 – FamRZ 1991, 679, 680 und vom 6. März 1991 – XII ZB 88/90 – FamRZ 1991, 681 f.).

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – XII ZB 110/06 – OLG Schleswig, AG Mölln

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BGH XII ZB 53/06 – zur Unwirksamkeit der VBL-Satzung (Startgutschrift)

Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und ein sogenanntes „Punktemodell“ sowie eine sogenannte „Startgutschrift“ eingeführt. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist. Der (nunmehr für Familienrecht zuständige) XII. Senat schließt sich mit nachfolgend wiedergegebener Entscheidung dieser Auffassung an.

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