Kindesunterhalt
Jedes Kind, welches noch nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten, hat grundsätzlich Anspruch auf Kindesunterhalt durch seine Eltern. Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, welches über Vermögen verfügt, hat diesen Anspruch auch, soweit die Einkünfte aus diesem Vermögen oder der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen (§ 1602 BGB).
Der Elternteil, bei dem das noch minderjährige Kind lebt, leistet seinen Kindesunterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil ist verpflichtet, Unterhalt zu bezahlen (Barunterhalt).
Der Anspruch auf Kindesunterhalt für Minderjährige hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen, die Höhe des zu leistenden Barunterhalts hängt vor allem ab vom aktuellen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, dem Alter des Kindes und von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht.
Wird der Unterhaltsanspruch des Kindes bejaht, ist auch zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen ein ausreichender Selbstbehalt verbleibt.
Der Anspruch auf Kindesunterhalt wird üblicherweise anhand der Düsseldorfer Tabelle und weiteren unterhaltsrechtlichen Leitlinien (für den Süddeutschen Raum z.B.: Süddeutsche Leitlinien) ermittelt. Diese geben auch Werte zum Selbstbehalt an.
Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Anspruch auf Kindesunterhalt.
PM OLG Düsseldorf | Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2013
50 Jahre „Düsseldorfer Tabelle“
Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist vor 50 Jahren durch das Landgericht Düsseldorf ins Leben gerufen worden, wie sich aus nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung ergibt. Bis 1973 war Grundlage für die Unterhaltsberechnung nicht das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen, sondern dessen berufliche Stellung. So unterschied die „Düsseldorfer Tabelle“ 1962 noch u. a. zwischen „irgendwie ausgebildeten Arbeitskräften“, „Kleinbauern, unteren Beamten, kleinen Angestellten“, „Direktoren, Rittergutsbesitzern, Akademikern“ und „Stars und Ministern“. 1969 wurde der „Quotenunterhalt“, heute die sogenannte „3/7-Methode“, eingeführt.
Düsseldorfer Tabelle 2011 gilt unverändert auch für 2012
Eigentlich dachte ich, die Meldung ist überflüssig, weil Unterhaltstabellen üblicherweise ohnehin nicht jährlich geändert werden. Da aber entsprechend nachgefragt wird: Die Düsseldorfer Tabelle 2011 bleibt entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung des OLG Düsseldorf unverändert auch für das Jahr 2012 gültig.