Ehevertrag
Gemäß § 1408 BGB können die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln und insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Nach § 1410 BGB muß der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Der Ehevertrag unterliegt einer richterlichen Inhaltskontrolle und Wirksamkeitskontrolle. Eine einseitige Verteilung von Lasten und Vorteilen womöglich noch unter Ausnutzung einer stärkeren Verhandlungsposition und zu Lasten der Solidargesellschaft kann ganz oder teilweise zur Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der vertraglichen Regelungen führen.
Ein Ehevertrag ist z.B. sinnvoll, wenn eine gemeinsame Immobilie auf einem Grundstück nur eines Ehegatten gebaut werden soll, ein Ehegatte wesentlich mehr Vermögen in die Ehe bringt, eine Unternehmensbeteiligung oder -inhaberschaft besteht oder im Rahmen einer Erbschaft wahrscheinlich ist, erhebliches Familienerbe besteht oder erwartet wird, eine Ehegatte als Selbständiger tätig ist, die Ehegatten eine gemeinsame Firma gründen, die Ehe kinderlos bleiben soll/wird und/oder ganz erhebliche Unterschiede beim Einkommen vorhanden sind, erbrechtliche Aspekte geregelt werden sollen, Versorgungsanwartschaften ganz oder teilweise bei einer Scheidung nicht ausgeglichen werden sollen, eine abweichende Vereinbarung zum Anfangsvermögen (mit Einfluß auf den Zugewinn für den Fall einer Scheidung) oder zum gesetzlichen Unterhalt getroffen werden soll.
Ebenso ist ein Ehevertrag bei Ehen mit internationalem Bezug, Vermögen im Ausland oder hohem Altersunterschied der Ehegatten zu empfehlen.
Auch sollte bedacht werden, daß Kinder aus erster Ehe oder nichteheliche Kinder ebenfalls erbberechtigt sind, es kann sich deshalb anbieten, neben oder mit dem Ehevertrag auch einen Erbvertrag abzuschließen oder eine erbrechtliche Verfügung zu treffen.
Im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung kann ebenfalls ein Ehevertrag geschlossen werden, üblicherweise dann bezeichnet als Trennungsvereinbarung oder Scheidungsvereinbarung.
BGH – XII ZR 157/06, Urteil vom 05.11.2008 – Zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen
Der Gesetzgeber hat in § 8 des per 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) festgelegt, daß eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle (§§ 138, 242 BGB) standhalten muß. Die nachfolgend wiedergegebene Entscheidung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen bei einseitiger, nicht gerechtfertigter Lastenverteilung für den Fall der Scheidung erhält damit zusätzliche Bedeutung, denn das Familiengericht hat – soweit bereits neues Recht zur Anwendung kommt – diese Kontrolle von Amts wegen vorzunehmen, wenn eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich in dem Ehevertrag enthalten ist.