Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat gemäß nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung vom 30.06.2011 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann.
Altersunterhalt
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung oder weiterer im Gesetz genannter Zeitpunkte wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann (Anspruch auf Altersunterhalt), vgl. § 1571 BGB.