Familienrecht

Ich berate und vertrete Sie als langjährig erfahrener münchner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht kompetent und zielgerichtet in sämtlichen Bereichen des Familienrechts wie Trennung und Scheidung, vermögensrechtlichen, unterhaltsrechtlichen oder sorgerechtlichen Auseinandersetzungen sowohl außergerichtlich als auch in gerichtlichen Verfahren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in München

Rufen Sie an unter 089/14338872, in der Regel kann zeitnah ein Termin vergeben werden.

Familienrecht umfaßt ein breites Spektrum. Schwerpunkte meiner Tätigkeit sind unter anderem:

Das Familienrecht ist seit mehr als 15 Jahren ein wesentlicher Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit. Die auf meiner Webpräsenz wiedergegebenen juristischen Informationen zum Familienrecht spiegeln einen kleinen Teil der rechtlichen Spannbreite dieses Rechtsgebiets und der Tätigkeit als Fachanwalt im Familienrecht wieder.

Familienrecht ist emotional.

Familienstreit

Mit Ihren Emotionen kann umgegangen werden. Rechtsstreitigkeiten im Ehe- und Familienrecht verlangen von einem Rechtsanwalt eine umsichtige Vorgehensweise. Als erfahrener Anwalt für Familienrecht in München werde ich Sie sachgerecht vertreten.

Eheanbahnung und Ehe:

Sie werden in familienrechtlichen Fragen kompetent beraten und vertreten oder Sie können mich als Schlichter (Mediator) gemeinsam beauftragen.

Selbstverständlich umfaßt mein Beratungsspektrum als Rechtsanwalt auch die Erstellung eines Ehevertrages unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Wünsche.

In der Trennung, Scheidung oder danach:

Sie suchen einen „guten“ Familienrechtler oder Scheidungsanwalt? Wenn Sie deshalb einen Anwalt suchen, um dem Anderen, womöglich auch noch ohne Rücksicht auf gemeinsame Kinder, das Leben nur schwer zu machen, suchen Sie woanders weiter. Wenn Sie jemanden brauchen, der Sie gegen solches Vorgehen in einer Trennung oder während einer Scheidung als Anwalt – oder besser noch als Fachanwalt für Familienrecht – unterstützt und/oder Sie in familienrechtlichen Fragen berät, Ihnen hilft, Ihre berechtigten Interessen aufzuzeigen und diese gegebenenfalls mit einer gesunden Portion Sachlichkeit wie auch Beharrlichkeit zielführend durchzusetzen, sollten Sie mit mir Kontakt aufnehmen. Ich vertrete Sie sowohl in München als auch bundesweit.

Streit vermeiden – Ein Testament kann helfen, Ärger zu vermeiden

Ein weiterer Schwerpunkt meiner Kanzlei für Familienrecht in München ist das Erbrecht. Auch im Rahmen einer Lebenspartnerschaft oder Ehe kann es sinnvoll sein, sich frühzeitig Gedanken zu machen, ob die gesetzliche Erbfolge eventuell nicht gewünscht und die Nachfolge durch ein Testament geregelt werden sollte. Insbesondere sollten Sie sich über die gesetzlichen Folgen z.B. einer Eheschließung oder eines nichtehelichen Kindes informieren. Bei Immobilienvermögen im Ausland gelten unter Umständen andere Rechtsfolgen als in Deutschland, eventuell soll der Bestand einer Immoblie oder eines Unternehmens in der Hand einer Person oder einer Linie der Familie gesichert werden. Gibt es Kinder aus früheren Beziehungen, sind diese erbberechtigt. Der Ehegatte bleibt nach der Trennung zunächst erbberechtigt. Manchmal kann eine zufällig andere Abfolge von Todesfällen zu einem unerwüschtes Ergebnis bei der Erbfolge führen. Lassen Sie sich am besten von einem Rechtsanwalt beraten.

Allgemeines zum Familienrecht

Familienrecht beinhaltet insbesondere das Recht der durch Ehe, Lebenspartnerschaft und Verwandschaft verbundenen Personen. Der Begriff der Familie ist dabei einem Wandel unterlaufen von ursprünglich den Ehegatten und deren Kinder über die nichteheliche Lebensgemeinschaft bis hin zur Patchworkfamilie. Familie beinhaltet nicht notwendigerweise das Zusammenleben der Eltern mit ihren Kindern.

Das materielle Familienrecht ist im vierten Buch des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt, das Verfahrensrecht im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass die Eheschließung vor einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten vorgenommen werden muss.

Ein adoptiertes Kind wird rechtlich wie ein leibliches, bei der Annahme durch Eheleute wie ein gemeinschaftliches Kind in die Familie eingegliedert.

Durch die Eheschließung werden die Ehegatten wechselseitig (neben weiteren Erbberechtigten) erbberechtigt. Durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt eine Verbesserung der Erbenstellung z.B. gegenüber den ebenfalls erbberechtigten Kindern.

Eine Ehe kann in Deutschland nur durch gerichtlichen Beschluss (früher: Urteil) geschieden werden.

Ehe und Familie sind in Artikel 6 Grundgesetz unter besonderen staatlichen Schutz gestellt. Ebenso unter Schutz steht jedoch die körperliche Unversehrtheit, Artikel 2 Grundgesetz. Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt unter anderem das Familienleben, Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht auf Eheschließung, die UN-Kinderkonvention benennt das Grundrecht auf Familie ebenso wie die UN Behindertenrechts-Konvention das Recht auf Familie und Familiengründung. In der Bayerischen Verfassung sind in Art 124 I Ehe und Familie als natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft unter dem besonderen Schutz des Staates gestellt. In Art 125 I 1 und 2 heißt es: „Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes. Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten.“

Bei Streitigkeiten kann in der Regel das Familiengericht angerufen werden. Die Familiengerichte sind bei den Amtsgerichten angesiedelt, die nächste Instanz ist dann bereits das Oberlandesgericht. Bei familienrechtlichen Gerichtsverfahren ist weitgehend die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Bei den Verfahren besteht teilweise Anwaltszwang, d.h., es ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.

Mehr zu Familie, Trennung und Scheidung etc.: Informationen in loser Folge betreffend Familienrecht finden Sie auch rechts im Menü als Unterpunkt zu Familienrecht oder nachfolgend:

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PM BFH – Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

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