Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Herabsetzung und Befristung von nachehelichem Unterhalt, 1578b BGB

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08 – wie folgt zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Herabsetzung und Befristung von nachehelichem Unterhalt ( § 1578b BGB) geäußert:

a) Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen.
b) Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile vom 14. November 2007 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325; vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 – FamRZ 2009, 1990 und vom 28. März 1990 – XII ZR 64/89 – FamRZ 1990, 857).
c) Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.

BGH, Urteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08 – OLG Hamm
AG Essen

Daraus ersichtlich ist umfassend und ausführlich vorzutragen und Beweis anzubieten.

Sollte dieses unterbleiben, läßt sich ein solcher Vortrag auch nicht in einem späteren Abänderungsverfahren nachholen, vielmehr wird eine spätere Abänderung der Entscheidung dann an  § 238 II FamFG scheitern, soweit der Antrag auf Gründe gestützt wird, welche bereits in einem vorangegangenen Verfahren hätten geltend gemacht werden können:

§ 238 II FamFG |  Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
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