Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010 zu Hartz IV (Hartz 4) ohne Auswirkung auf die Düsseldorfer Tabelle 2010

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, Az.:1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, hat auf die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2010 (Stand 01.01.2010) entgegen ursprünglicher Annahmen derzeit keine Auswirkungen. Insbesondere sind die vom Verfassungsgericht geforderten Korrektur- und Anpassungsmöglichkeiten bei besonderem Bedarf in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle bzw. diese ersetzenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien bereits seit Jahren enthalten.

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BVerfG Hartz IV Urteilsverkündung am 09.02.2010 | Diese kann Einfluss auf die Düsseldorfer Tabelle und Leistungsfähigkeit haben

Der Hinweis auf die bevorstehende Verkündung am 09.02.2010 erfolgt, weil die Entscheidung auch auf das steuerliche Existenzminimum und dadurch wiederum auf den Mindestunterhaltsanspruch für Kinder sowie den Selbstbehalt im Rahmen der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausstrahlen wird. Hintergrund ist der Zusammenhang zwischen dem Mindestbedarf im Sozialhilfesatz (hier Hartz IV) und das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum. Jenes darf den Mindestbedarf im Sozialhilfesatz jedenfalls nicht unterschreiten. Das steuerlich zu verschonende Existenzminimum wiederum hat auch Einfluß auf den Mindesunterhaltsanspruch für Kinder. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob durch die Entscheidung die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltstabellen erneut zu ändern sind. Nachfolgend geht es zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

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Wichtige Änderung bei der Düsseldorfer Tabelle 2010 gegenüber 2009

Die Düsseldorfer Tabelle 2010 enthält in der Anmerkung 1 eine wesentliche Änderung. Diese stellt nunmehr auf nur noch zwei statt wie bisher drei Unterhaltsberechtigte ab. Diese Änderung hat wesentliche Auswirkungen bei dem nach der Tabelle zu zahlenden Unterhalt. Unterhaltstitel für Kindesunterhalt, welche bereits vor dem 01.01.2010 bzw. vor Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010) erstellt wurden, dürften damit in der Regel einen zu hohen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt beinhalten, weil üblicherweise von der Möglichkeit der Herabstufung oder Heraufstufung der Einkommensgruppe in Abhängigkeit der Zahl der Unterhaltsberechtigten Gebrauch gemacht wurde.

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