Die Änderung der Unterhaltsbeträge in der Düsseldofer Tabelle ist bereits hinreichend benannt worden.
In Anmerkung 1 findet sich aber eine ebenfalls wesentliche Änderung gegenüber den älteren Düsseldorfer Tabellen (inklusive Stand 01.01.2009).
Bis zur Düsseldorfer Tabelle 2009 lautete Anmerkung 1 Absatz 1:
„Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.“In der Düsseldorfer Tabelle, gültig ab dem 01.01.2010, lautet Anmerkung 1 Absatz 1 nunmehr:
„Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.“Absatz 2 ist dagegen unverändert geblieben und lautet wie folgt:
„Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. (…)“Damit ergibt sich eine ganz wesentliche Änderung, es wird in der Tabelle auf weniger Unterhaltspflichtige abgestellt, weshalb künftig nicht mehr so wie bisher sondern auf anderer Basis eine Herabstufung oder Höherstufung bei der Einkommensstufe vorgenommen werden kann.
Zahl Unterhalts-berechtigter | Herabstufung/Höherstufung bis Düsseldorfer Tabelle 2009 | Herabstufung/Höherstufung Düsseldorfer Tabelle 01.01.2010 |
1 |
Höherstufung um zwei Einkommensgruppen | Höherstufung um eine Einkommensgruppe |
2 | Höherstufung um eine Einkommensgruppe | keine Höher-/Herabstufung |
3 | keine Höher-/Herabstufung | Herabstufung um eine Einkommensstufe |
4 | Herabstufung um eine Einkommensstufe | Herabstufung um zwei Einkommensstufen |
In Verbindung mit der Erhöhung der Unterhaltsbeträge ergibt sich dadurch unter Umständen eine ganz erhebliche Abweichung bei vorhandenen Unterhaltstiteln zwischen dem derzeit titulierten Unterhaltsbetrag und dem eigentlich nach der neuen Unterhaltstabelle nur geschuldeten Unterhaltszahlung.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
Bisherige titulierte (z.B. Urteil, Jugendamtsurkunde, gerichtlich protokollierter Vergleich, notariell beurkundeter Vertrag) Konstellation: 1 Unterhaltsverpflichteter (Einkommensgruppe 2, Einkommen bereinigt 1.550,00), 3 Unterhaltsberechtigte (zwei minderjährige Kinder (Alterststufe 1) und die Kindsmutter). Wegen der bis 2009 geltenden Zahl von drei Unterhaltsberechtigten wurde bei der Titulierung im Jahr 2009 keine Herab-/Heraufstufung vorgenommen. Tituliert sind somit:
2009 tituliert | 2010 tituliert | 2010 geschuldet | |
Zahlbetrag Kind 1 | 214 | 241 | 225 |
Zahlbetrag Kind 2 | 214 | 241 | 225 |
Differenz zu 2009 | 54 | 22 | |
Differenz 2010 | 32 |
Damit ist der titulierte Kindesunterhalt im Verhältnis zu dem Unterhaltsanspruch nach der neuen Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010) monatlich um EUR 32,00 zu hoch. In diesem Fall ist der Weg für eine Abänderungsklage eröffnet.
Empfehlung
Es ist sehr zu empfehlen, kurzfristig bereits bestehende Unterhaltstitel hinsichtlich der festgelegten Höhe der Unterhaltsbeträge zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Bei gravierenden Auswirkungen sollte die Abänderung verlangt und notfalls kurzfristig gerichtlich anhängig gemacht werden. Eine Abänderung kann nur für die Zukunft verlangt werden.
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