EuGH: deutsche Regelung (§ 622 II 2 BGB) zur Berechnung von Kündigungsfristen durch Nichtberücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres wegen Diskriminierung nicht mehr anzuwenden.

Der Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) hat am 19.01.2010 entschieden, dass die Regelung zur Berechnung der Kündigungsfristen im deutschen Arbeitsrecht gegen das Verbot der Diskriminierung auf Grund des Alters verstößt. Nach Auffassung des EuGH gibt es bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung keine sachlichen Gründe für die vom Alter abhängige abweichende Regelung in § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch). Zwar ist es dem nationalen Gesetzgeber gestattet, eine Ungleichbehandlung, obwohl sie auf dem Alter beruht, in bestimmten Fällen als nicht diskriminierend vorzusehen, womit diese nicht verboten wäre. Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Der EuGH hat in der nachfolgend wiedergegeben Pressemitteilung auch abschließend festgestellt, daß es dem nationalen Gericht obliegt, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt.

BGH vom 18.11.2009 – XII ZR 173/06 | Pflicht zur Zustimmung des geschiedenen Ehegatten zum Antrag auf Zusammenveranlagung kann auch bei steuerlichen Verlusten gegeben sein.

- | Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein inzwischen geschiedener Ehegatte für zurückliegende Veranlagungszeiträume auch dann verpflichtet sein kann, einem Antrag auf Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn der geschiedene Ehegatte seine steuerlichen Verluste später selbst im Rahmen eines Verlustvortrages zu seinem Vorteil nutzen könnte. Der BGH hat das vorliegend bejaht.

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