Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfG, 1 BvR 735/09 vom 12.10.2009, Absatz-Nr. (1 – 20), erneut deutlich gemacht, daß der Amtsrichter bei der Streitwertfestsetzung die gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen hat und den Streitwert für eine einvernehmliche Scheidung nicht ohne weiteres willkürlich herabsetzen kann.
In Absatz 16 führt es zunächst zur Gesetzeslage aus:
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen; in Ehesachen ist dabei für die Einkommensverhältnisse das im Zeitraum von drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F., jetzt § 43 Abs. 2 FamGKG) und ein Streitwert von mindestens 2.000 € zu bestimmen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., jetzt § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).
Sodann stellt es fest:
Hiernach bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein Abweichen vom einzusetzenden dreifachen Nettoeinkommen, wenn der Streitwert für eine einverständliche Scheidung (§ 630 a.F. der Zivilprozessordnung) mit deswegen geringem Umfang festzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2008 – 1 BvR 177/08 -, NJW 2009, S. 1197). Insbesondere ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn unter Abwägung aller Umstände mit vertretbarer Begründung angenommen wird, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf das dreifache monatliche Nettoeinkommen im konkreten Fall nicht berechtigt ist; der Streitwertbemessung darf es jedoch nicht an einer nachvollziehbaren Grundlage fehlen.
Hiernach sind die angegriffenen Entscheidungen unter keinem Gesichtspunkt vertretbar und damit objektiv willkürlich. (…) Im vorliegenden Fall beläuft sich nicht nur das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute auf über 13.000 €, es ist daneben auch Immobiliarvermögen der Ehefrau vorhanden, das nach § 48 Abs. 2 GKG a.F. ebenfalls zu berücksichtigen ist. Schon angesichts der 13-jährigen Dauer der Ehe und der gemeinsamen Kinder ist die Scheidungssache auch nicht von einer nur unerheblichen Bedeutung. Unter diesen Umständen ist die Festsetzung eines Streitwerts von lediglich 3.000 € auch in Anbetracht einer kurzen Verfahrensdauer und eines nur geringen Umfangs des Scheidungsverfahrens nicht nachvollziehbar und unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar.
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