Kindesunterhalt: neue Mindestbeträge in der Düsseldorfer Tabelle ab 2010 zu erwarten

Durch das inzwischen verabschiedete Wachstumsbeschleunigungsgesetz werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhöht. Als Folge davon ändert sich der Mindestunterhalt gemäß §1612a BGB ab 2010 auf monatlich EUR 364,00 § 1612a Absatz 1 Satz 3 BGB sieht eine altersabhängige prozentuale Abstufung vor, welche die Düsseldorfer Tabelle ebenfalls anwendet. Damit dürften die Unterhaltsbeträge der untersten Einkommensgruppe bei … Kindesunterhalt: neue Mindestbeträge in der Düsseldorfer Tabelle ab 2010 zu erwarten weiterlesen

Bayern: Lebenspartnerschaft auch beim Standesamt möglich

Homsexuelle dürfen ab 01.09.2009 im Freistaat Bayern ihre Erklärungen, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerschaft), wahlweise gegenüber dem Standesamt oder einem Notar mit Amtssitz in Bayern abgeben.

Die elterliche Sorge (Sorgerecht) und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention)

Nach meiner beruflichen Erfahrung gibt es eine Tendenz von Seiten der staatlichen Einrichtungen, mit Verweis auf die Kosten oder angeblich fehlender Verfügbarkeit besserer Maßnahmen solche Hilfen anzubieten, die im Alltag nicht ausreichen oder sogar von vornherein eine Trennung von Eltern und Kind bedeuten. Wenn die Eltern diese Angebote nicht annehmen, kann ihnen das den Vorwurf einbringen, nicht das Wohl des Kindes, sondern die eigenen Interessen in den Vordergrund zu stellen.

Die Konvention stärkt die Rechte von Behinderten. Es ist deshalb denkbar, daß die Konvention auch Einfluß auf die Maßnahmen des Staates hat. Der Artikel gibt einen ersten Denkanstoss.

Zugewinn: künftige Änderung der Berechnung bei einer Trennung und Scheidung

Ab dem 01.09.2009 ergeben sich wesentliche Änderungen im Rahmen einer Trennung oder Scheidung bei der Berechnung von Zugewinn. Künftig wird ein bei Eheschließung ne­ga­ti­ves An­fangs­ver­mö­gen bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichanspruches wegen Scheidung berücksichtigt. Ferner gilt als der maßgebliche Zeitpunkt die Rechts­hän­gig­keit des Antrages auf Schei­dung nicht nur für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns, son­dern auch für die Be­stim­mung der Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung kommt es also künftig für den Zugewinn nicht mehr an. Außerdem besteht bereits ab Trennung ein beiderseitiger Auskunftsanspruch über das Ver­mö­gen zum Zeit­punkt der Tren­nung. Durch die Änderungen soll bei einer Scheidung einerseits Vermögensmanipulationen entgegengewirkt werden, andererseits ändert sich die Berechnung durch Berücksichtigung von dem negativen Anfangsvermögen.