Der Bundesrat hat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz am 18.12.2009 zugestimmt, wodurch auch § 66 I 1 Bundeskindergeldgesetz geändert wird.
Damit erhöht sich das Kindergeld ab dem 01.01.2010 je Kind um EUR 20,00, d.h., für das erste und zweite Kind wird es statt bisher EUR 164,00 künftig EUR 184,00, für das dritte Kind künftig EUR 190,00 und für jedes weitere Kind künftig je EUR 215,00 geben.
Grundsätzlich verringert sich dadurch künftig für Unterhaltsverpflichtete der Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle, wenn sich nicht zugleich die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle wesentlich ändern. Damit ist aber zu rechnen, denn mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wird auch das sächliche Existenzminimum für die minderjährigen Kinder angehoben (Anhebung des Kinderfreibetrages). Dieses ist aber nach § 1612a BGB Grundlage für den Mindesunterhalt eines minderjährigen Kindes, d.h., der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Mindestunterhalt erhöht sich ebenfalls als Folge der Gesetzesänderung. Damit wird im Ergebnis ein Unterhaltsverpflichteter ab 01.01.2010 trotz Erhöhung des Kindergeldes nicht weniger sondern tatsächlich mehr Kindesunterhalt bezahlen müssen.
Ob auf Grund dessen die Düsseldorfer Tabelle noch weitere Änderungen erfahren wird, wie z.B. eine diskutierte Anhebung des notwendigen Selbstbehaltes, bleibt abzwarten.
Mit einer baldigen Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ist zu rechnen, da diese aber kein Gesetzeswerk ist, liegt diese eventuell erst nach dem 01.01.2010 vor.
update: Zur Düsseldorfer Tabelle 2010
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