Der Deutsche Bundestag hat am 14.05.2009 Änderungen des Zugewinnausgleichsrechts in 3. Lesung zugestimmt. Das beschlossene Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Wesentliche Änderungen ergeben sich im Fall einer Trennung oder (bevorstehenden) Scheidung:
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns im Rahmen einer Scheidung unberücksichtigt. Das wird durch das verabschiedete Gesetz geändert. Künftig wird negatives Anfangsvermögen bei der Ermittlung eines etwaigen bei Scheidung auszugleichenden Zugewinns berücksichtigt.
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Zusätzlich wird die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung bislang durch den Wert nach oben begrenzt, den das Vermögen zu dem (späteren) Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht hat. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte wegen dem anhängigen Verfahren über eine Scheidung sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Der Gesetzgeber hat dieses zumindest erheblich erschwert.
Erreicht wird dieses durch die dahingehende Änderung, dass künftig der Berechnungszeitpunkt „Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages“ nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt. Auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht kommt es also künftig für den Zugewinn nicht mehr an.
Das Gesetz sieht zudem einen Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung vor. Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft soll dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Antrages auf Ehescheidung dienen, weil damit erkennbar wird, wie sich das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geändert hat. Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung soll nach dem Gesetz ebenfalls ausgleichspflichtiger Zugewinn sein, es sei denn, der Ehegatte kann entgegenhalten kann, dass ein unverschuldeter Vermögensverlust vorliegt.
Künftig wird es also bei der Vorbereitung einer Scheidung wichtig sein, bereits bei der Trennung eine erste Auskunft über das Vermögen einzuholen. Ebensowichtig ist, diese Auskunft sorgfältig zu erstellen, weil diese Auskunft bei einer Scheidung eine wesentliche Rolle für die Berechnung des Anspruches auf Zugewinn hat.
3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des im Fall einer Scheidung ausgleichsberechtigten Ehegatten wird ferner verbessert. Diesem wird die Möglichkeit gegeben, durch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren zu verhindern, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen vor der Scheidung beiseite schafft.
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