Jedes Kind, welches noch nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten, hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, welches über Vermögen verfügt, hat diesen Anspruch auch, soweit die Einkünfte aus diesem Vermögen oder der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen (§ 1602 BGB).
Der Elternteil, bei dem das noch minderjährige Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil ist verpflichtet, Unterhalt zu bezahlen (Barunterhalt).
Der Anspruch auf Kindesunterhalt für Minderjährige hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen, die Höhe des zu leistenden Barunterhalts hängt vor allem ab vom aktuellen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, dem Alter des Kindes und von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht.
Wird der Unterhaltsanspruch des Kindes bejaht, ist auch zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen ein ausreichender Selbstbehalt verbleibt.
Der Anspruch auf Kindesunterhalt wird üblicherweise anhand der Düsseldorfer Tabelle und weiteren unterhaltsrechtlichen Leitlinien (für den Süddeutschen Raum z.B.: Süddeutsche Leitlinien) ermittelt. Diese geben auch Werte zum Selbstbehalt an.
Nachfolgend finden Sie einige Informationen zum Anspruch auf Kindesunterhalt.
München, den 10. Januar 2012
Eigentlich dachte ich, die Meldung ist überflüssig, weil Unterhaltstabellen üblicherweise ohnehin nicht jährlich geändert werden. Da aber entsprechend nachgefragt wird: Die Düsseldorfer Tabelle 2011 bleibt entsprechend der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung des OLG Düsseldorf unverändert auch für das Jahr 2012 gültig.
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München, den 3. Januar 2012
- Kindesunterhalt | Ab 01.01.2012 gelten die neuen Süddeutschen Leitlinien Stand 01.01.2012. Es erfolgte insbesondere eine Anpassung des Bedarfskontrollbetrages sowie hinsichtlich der Dreiteilungsmethode, welche zuletzt in Ziffer 15.5. empfohlen wurde.
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München, den 2. Januar 2012
- Kindesunterhalt | Die nachfolgend wiedergegebene Entscheidung des OLG Celle gibt Gelegenheit, auf die Gefahr einer Strafbarkeit nach § 170 StGB hinzuweisen, wenn bei gegebener Leistungsfähigkeit der geschuldete Kindesunterhalt nicht bezahlt wird. Es ist deshalb grundsätzlich immer zu empfehlen, im Fall einer Unterhaltspflicht nicht erst zu warten, ob für das minderjährige Kind Unterhalt verlangt wird, sondern von sich aus die geschuldete Höhe ermitteln zu lassen und die Zahlung unverzüglich aufzunehmen. Kindesunterhalt ist, weil dieser für den Bedarf des Kindes zu verwenden ist, am Anfang des Monats im Voraus zu bezahlen.
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München, den 11. April 2010
Informationen der Behandlung von Kindergeld im Unterhaltsrecht sowie Hinweis auf allgemeines Merkblatt zum Kindergeld
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München, den 25. Januar 2010
Der Hinweis auf die bevorstehende Verkündung am 09.02.2010 erfolgt, weil die Entscheidung auch auf das steuerliche Existenzminimum und dadurch wiederum auf den Mindestunterhaltsanspruch für Kinder sowie den Selbstbehalt im Rahmen der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausstrahlen wird. Hintergrund ist der Zusammenhang zwischen dem Mindestbedarf im Sozialhilfesatz (hier Hartz IV) und das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum. Jenes darf den Mindestbedarf im Sozialhilfesatz jedenfalls nicht unterschreiten. Das steuerlich zu verschonende Existenzminimum wiederum hat auch Einfluß auf den Mindesunterhaltsanspruch für Kinder. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob durch die Entscheidung die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltstabellen erneut zu ändern sind. Nachfolgend geht es zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.
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München, den 16. Januar 2010
Die Düsseldorfer Tabelle 2010 enthält in der Anmerkung 1 eine wesentliche Änderung. Diese stellt nunmehr auf nur noch zwei statt wie bisher drei Unterhaltsberechtigte ab. Diese Änderung hat wesentliche Auswirkungen bei dem nach der Tabelle zu zahlenden Unterhalt. Unterhaltstitel für Kindesunterhalt, welche bereits vor dem 01.01.2010 bzw. vor Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010) erstellt wurden, dürften damit in der Regel einen zu hohen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt beinhalten, weil üblicherweise von der Möglichkeit der Herabstufung oder Heraufstufung der Einkommensgruppe in Abhängigkeit der Zahl der Unterhaltsberechtigten Gebrauch gemacht wurde.
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München, den 9. Januar 2010
Ab 01.01.2010 gelten die neuen Süddeutschen Leitlinien. Die Anpassung wurde durch die neue Düsseldorfer Tabelle als Folge der ab 01.01.2010 geltenden neuen Kindergeldbeträge und Kinderfreibeträge erforderlich. Die Süddeutschen Leitlinien werden nachfolgend im Wortlaut und zum download zur Verfügung gestellt.
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München, den 5. Januar 2010
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die neue Düsseldorfer Tabelle gültig ab dem 01.01.2010 am 06.01.2010 vorgestellt. Die Tabelle wird nachfolgend im Wortlaut und im Servicebereich als download zur Verfügung gestellt.
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München, den 30. Dezember 2009
28.12.2009 Pressemitteilung Nr. 42/09 Unterhaltsrecht: Düsseldorfer Tabelle 2010 – Pressekonferenz am 6.1.2010 Zum 1.1.2010 tritt die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Eine Anpassung ist erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld ändern werden. In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und [...]
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München, den 22. Dezember 2009
Durch das inzwischen verabschiedete Wachstumsbeschleunigungsgesetz werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder erhöht. Als Folge davon ändert sich der Mindestunterhalt gemäß §1612a BGB ab 2010 auf monatlich EUR 364,00 § 1612a Absatz 1 Satz 3 BGB sieht eine altersabhängige prozentuale Abstufung vor, welche die Düsseldorfer Tabelle ebenfalls anwendet. Damit dürften die Unterhaltsbeträge der untersten Einkommensgruppe bei [...]
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