50 Jahre „Düsseldorfer Tabelle“

Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist vor 50 Jahren durch das Landgericht Düsseldorf ins Leben gerufen worden, wie sich aus nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung ergibt. Bis 1973 war Grundlage für die Unterhaltsberechnung nicht das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen, sondern dessen berufliche Stellung. So unterschied die „Düsseldorfer Tabelle“ 1962 noch u. a. zwischen „irgendwie ausgebildeten Arbeitskräften“, „Kleinbauern, unteren Beamten, kleinen Angestellten“, „Direktoren, Rittergutsbesitzern, Akademikern“ und „Stars und Ministern“. 1969 wurde der „Quotenunterhalt“, heute die sogenannte „3/7-Methode“, eingeführt.

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Abschiebungen nach Afghanistan? Jetzt?

Rein zufällig habe ich heute das Ende einer von einem Bündnis gegen Abschiebung nach Afghanistan organisierten Demonstration in München zum Thema Abschiebung junger afghanischer Flüchtlinge mit bekommen.

Danach stehen unmittelbar Abschiebungen von jugendlichen Afghanen nach Afghanistan an. Von dem Thema zugegebenermaßen alleine durch Zuhören ergriffen und irritiert angesichts der mitbekommenen Nachrichten über die Situation in Afghanistan habe ich eben mal nachgesehen, was unser Auswärtiges Amt derzeit über Afghanistan vermeldet. Ich beschränke mich auf die heute (03.03.2012) dort gefundene Reisewarnung:

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OLG Hamm zur Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Verfahren

Gem. § 78 Abs. 2 FamFG wird dem Beteiligten dann, wenn – wie im vereinfachten Verfahren – eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, ist im Wege einer konkreten, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierten Notwendigkeitsprüfung festzustellen. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, wobei auch auf die subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 23.6.2010, Az. XII ZB 232/09, FamRZ 2010, 1427 = NJW 2010, 3029). Das OLG Hamm bejaht in nachfolgen wiedergegebener Entscheidung vom 24.05.2011 die Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Verfahren.

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Scheidung und Anwaltszwang – Scheidungsverfahren mit oder ohne Anwalt?

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, d.h., für das Scheidungsverfahren besteht nach § 114 FamFG Anwaltszwang.

Das bedeutet, daß grundsätzlich beide Ehegatten in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sein müssen.

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Unterhaltsermittlung bei hohem Einkommen – ab wann kann eine konkrete Bedarfsberechnung verlangt werden?

Die Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegen den anderen erfolgt in der Regel nach einer Quotenberechnung entsprechend der unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Dieser Berechnung liegt die Annahme zu Grunde, daß das erzielte Einkommen für den Unterhaltsbedarf verwendet wird. Bei einem niedrigen Einkommen ist das naheliegend, bei sehr hohem Einkommen aber nicht mehr. Deshalb besteht Einigkeit in der Rechtsprechung, daß bei sehr hohem Einkommen eine konkrete Bedarfsberechnung zu erfolgen hat.

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