Der BGH führt zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aus. Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 – XII ZB 184/07 – FamRZ 2008, 1605 f. und vom 9. November 2005 – XII ZB 270/04 – FamRZ 2006, 192). Dagegen hat das Oberlandesgericht nach dem BGH hier verstoßen, indem es die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsschrift nicht ausreichend aufgeklärt, sondern eine eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten als unzureichenden Beweis angesehen hat hat. Nach der Rechtsprechung des Senats wäre es gehalten gewesen, in der anwaltlichen Versicherung auch ein Angebot zur Vernehmung des Anwalts als Zeugen zu sehen.