PM BGH vom 30.03.2011 | Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung am 30.03.2011 entschieden, dass sich die Leasinggesellschaft ein mögliches arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder eines vom Autohaus eingeschalteten dritten Unternehmens unter Umständen nicht zurechnen lassen muss. Zwar haftet der Leasinggeber für das Verhalten von Personen, die er bei den Verhandlungen zum Abschluss des Leasingvertrags als Repräsentanten eingesetzt hat. Dies gilt aber nicht, wenn zwischen den dem Repräsentanten vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht.

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Fachanwalt Familienrecht München

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Scheidung im Ausland, Anerkennung in Deutschland?

Für das Verfahren zur Anerkennung einer Scheidung oder anderer ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG ist das Oberlandesgerichts München für ganz Bayern zentral zuständig. Eine im Ausland durch ein Gericht, eine Behörde oder auch nach religiösem Recht erfolgte Scheidung, sei es nun die Scheidung zweier Deutscher oder auch anderer Staatsangehöriger, wird in Deutschland nicht so ohne weiteres behandelt wie eine hier vollzogene Scheidung. (…)

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Kann eine Abänderung für Unterhalt nach der Scheidung auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 verlangt werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Januar 2011, Az 1 BvR 918/10 die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des Anspruches auf Unterhalt nach der Scheidung und Wiederheirat des Unterhaltspflichtigen für verfassungswidrig erklärt. Damit stellt sich in erster Linie die Frage, ob Urteile, welche die Rechtsprechung des BGH übernommen haben und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht rechtskräftig geworden sind, wieder abgeändert werden können. (…)

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PM BVerfG vom 11.02.2011: Neue Rechtsprechung des BGH zur Berechnung von Unterhalt nach der Scheidung unter Anwendung der sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat laut seiner nachfolgend wiedergegeben Pressemitteilung die Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs beim Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt) im Falle einer Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen für verfassungswidrig erklärt.

Nach der Rechsprechung des BGH war in diesen Fällen der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das Bundesverfassungsgericht sieht diese Rechtsanwendung nicht vom Gesetz gedeckt.

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