Unterhaltsermittlung bei hohem Einkommen – ab wann kann eine konkrete Bedarfsberechnung verlangt werden?

- | Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß ab einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von mehr als EUR 5.100,00 pro Monat netto der Ehegatte jedenfalls dann einen konkreten Unterhaltsbedarf vorzutragen und erforderlichenfalls auch zu beweisen hat, wenn er einen Bedarf geltend machen will, der höher liegen soll als der Quotenunterhalt, der sich bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen von EUR 5.100,00 ergäbe.

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Süddeutsche Leitlinien Stand 01.01.2012 im Wortlaut und zum download

- | Ab 01.01.2012 gelten die neuen Süddeutschen Leitlinien Stand 01.01.2012. Die Tabellensätze zum Kindesunterhalt sind unverändert geblieben. Es erfolgte insbesondere eine Anpassung des Bedarfskontrollbetrages sowie hinsichtlich der Dreiteilungsmethode, welche zuletzt in Ziffer 15.5. empfohlen wurde. Die Dreiteilungsmethode (angewendet in den Fällen, bei denen der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt schuldet, auch bekannt unter dem Stichwort "wandelbare Lebensverhältnisse") war vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt worden. Es steht eine BGH-Entscheidung an, wie eine konkrete Bedarfsberechnung bei einer derartigen Unterhaltskonstellation erfolgen kann.

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OLG Celle 32 Ss 37/11 – Zur Strafbarkeit der Nichtzahlung von Kindesunterhalt

- | Die nachfolgend wiedergegebene Entscheidung des OLG Celle vom 19.04.2011 gibt Gelegenheit, auf die Gefahr einer Strafbarkeit nach § 170 StGB hinzuweisen, wenn bei gegebener Leistungsfähigkeit der geschuldete Kindesunterhalt nicht bezahlt wird. Es ist deshalb grundsätzlich immer zu empfehlen, im Fall einer Trennung nicht erst zu warten, ob für das minderjährige Kind Unterhalt verlangt wird, sondern von sich aus die geschuldete Höhe ermitteln zu lassen und die Zahlung unverzüglich aufzunehmen.

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