Jahr: 2012
PM AG München vom 03.09.12: Sammlung wertvoller Weine ist kein Hausrat
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| Das Amtsgericht München hatte über eine Sammlung teilweise sehr wertvoller Weine (darunter auch ältere Jahrgänge Chateau Petrus und Chateau Lafleur) im Rahem einer Scheidung zu entscheiden. Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft, da er sich schon lange für Weine interessiert hatte. Als sich das Ehepaar scheiden ließ, verlangte die Ehefrau die Hälfte des Bestandes, hilfsweise einen Schadenersatz in Höhe von 250.000 Euro.
PM BVerfG 12.09.2012 | Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Ratifikation von ESM-Vertrag und Fiskalpakt überwiegend erfolglos
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| Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.09.2012 muss laut Pressemitteilung des Verfassungsgerichts die Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringen, dass sie an den ESM-Vertrag insgesamt nicht gebunden sein will, falls sich die von ihr geltend zu machenden Vorbehalte als unwirksam erweisen sollten.
Die Pressemitteilung ist nachfolgend wiedergegeben
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1776/09 | Häusliche Hilfe (Elternassistenz) für Mutter mit Behinderung
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| Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 53 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII ist es die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, u.a. die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, wozu insbesondere u.a. gehört, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII gelten für die Leistungen zur Teilhabe die Vorschriften des SGB IX, während die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für diese Leistungen sich nach dem SGB XII richten.
Das Verwaltungsgericht hat sich in dem nachfolgend wiedergegebenen Urteil mit der Abgrenzung der Jugendhilfe zur Eingliederungshilfe auseinander gesetzt.