Deutschland muß jedoch noch nachbessern, wie sich aus der Pressemitteilung des Bundesverfassunggerichts ergibt.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden.
Nach meiner beruflichen Erfahrung gibt es eine Tendenz von Seiten der staatlichen Einrichtungen, mit Verweis auf die Kosten oder angeblich fehlender Verfügbarkeit besserer Maßnahmen solche Hilfen anzubieten, die im Alltag nicht ausreichen oder sogar von vornherein eine Trennung von Eltern und Kind bedeuten. Wenn die Eltern diese Angebote nicht annehmen, kann ihnen das den Vorwurf einbringen, nicht das Wohl des Kindes, sondern die eigenen Interessen in den Vordergrund zu stellen. Die Konvention stärkt die Rechte von Behinderten. Es ist deshalb denkbar, daß die Konvention auch Einfluß auf die Maßnahmen des Staates hat. Der Artikel gibt einen ersten Denkanstoss.
Das Bundessozialgericht hat über die Fallkonstellation entschieden, ob die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Arbeitslosengeld II (Alg II) als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Forderung erst durch Zwangsvollstreckung zu einer Zeit erfüllt wird, in dem der frühere Arbeitnehmer Grundsicherungsleistungen bezieht.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Juni 2009 in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Klägerinnen während ihrer jeweiligen Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sei. In dem einen Fall war die Steuerklasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
Ab dem 01.09.2009 ergeben sich wesentliche Änderungen im Rahmen einer Trennung oder Scheidung bei der Berechnung von Zugewinn. Künftig wird ein bei Eheschließung negatives Anfangsvermögen bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichanspruches wegen Scheidung berücksichtigt. Ferner gilt als der maßgebliche Zeitpunkt die Rechtshängigkeit des Antrages auf Scheidung nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung kommt es also künftig für den Zugewinn nicht mehr an. Außerdem besteht bereits ab Trennung ein beiderseitiger Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Durch die Änderungen soll bei einer Scheidung einerseits Vermögensmanipulationen entgegengewirkt werden, andererseits ändert sich die Berechnung durch Berücksichtigung von dem negativen Anfangsvermögen.Die elterliche Sorge (Sorgerecht) und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention)
Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als zu berücksichtigendes Einkommen
Bundessozialgericht: Höheres Elterngeld nach Wechsel der Steuerklasse
Zugewinn: künftige Änderung der Berechnung bei einer Trennung und Scheidung