Das Umgangsrecht berührt einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Zum Umgangsrecht gehören auch Briefkontakt und Telefonkontakt. Der Anspruch auf Umgang stellt einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch des Kindes dar. Demgegenüber hat grundsätzlich jeder Elternteil die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Schließlich hat aber auch jeder Elternteil die Berechtigung zum Umgang mit seinem Kind. Auch weitere Personen können einen Anspruch auf Umgang haben (insbesondere Großeltern, der soziale Vater oder die soziale Mutter). Es kommt dabei nicht darauf an, wer die elterliche Sorge (Sorgerecht) innehat. Eine zeitweise Einschränkung oder ein zeitweiser Ausschluß vom Umgangsrecht ist nur möglich, soweit dieses dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht darf für längere Zeit oder auf Dauer nur ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Umgangsrecht ist gerichtlich (auch ohne Rechtsanwalt) einklagbar. Eine massive Vereitelung des Umgangsrechts (Umgangsvereitelung) kann im Einzelfall zu einem Verlust von Anspruch auf Unterhaltfür sich selbst (nicht auf Kindesunterhalt) führen, es kann als Versagen der Ausübung der elterlichen Sorge angesehen werden. Bei besonders gravierenden Fällen kann die Umgangsvereitelung zu dem Entzug der elterlichen Sorge führen. Ein Elternteil kann sich nach § 235 StGB strafbar machen, wenn er dem anderen Elternteil das Kind trotz gerichtlich festgesetzter Umgangstermine den Umgang vereitelt und damit das Kind entzieht (Kindesentzug).
Umgangsrecht
Archiv zum Thema: Umgangsrecht
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1776/09 | Häusliche Hilfe (Elternassistenz) für Mutter mit Behinderung
München, den 17. April 2012 ... lesen
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PM EGMR v. 15.09.2011- 17080/07 | Zum Umgangsrecht eines Vaters mit seinem leiblichen Sohn
München, den 19. September 2011 ... lesen
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PM EMGR | Umgangsrecht biologischer Vater wird über Artikel 8 der EMRK gestärkt
München, den 23. Dezember 2010Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat über die Weigerung der deutschen Gerichte, dem Beschwerdeführer Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren, mit denen er nie zusammengelebt hat, entschieden und dazu u.a. gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Pressemitteilung ausgeführt:
“Der Gerichtshof befand, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Herrn Anayo den Umgang mit seinen Kindern zu verwehren, einen Eingriff in seine Rechte aus Artikel 8 darstellten. Da er mit den Zwillingen nie zusammengelebt und sie nie kennengelernt hatte, war seine Beziehung zu ihnen zwar nicht beständig genug um als bestehendes „Familienleben“ zu gelten. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allerdings festgestellt, dass der Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, in den Geltungsberich von Artikel 8 fallen kann, sofern die Tatsache, dass noch kein Familienleben besteht, nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist. Dies war bei Herrn Anayo der Fall, der nur deswegen keinen Kontakt zu den Zwillingen hatte, weil deren Mutter und rechtlicher Vater seine entsprechenden Bitten abgelehnt hatten.”
Die Entscheidung ist aus meiner Sicht zu begrüßen. Anders als viele Kritiker sehe ich in diesen Konstellationen keinen vorrangigen sogenannten Schutz der bestehenden Familie. Die bestehende Familie kann Jahre später auseinandergehen, der wichtige Kontakt des Kindes zu seinem leiblichen Vater könnte nicht nachgeholt werden. Auch wird so die geübte Praxis leichter unterbunden, daß den Kindern schon die Kenntnis über einen leiblichen Vater vorenthalten wird und diese erst viel später oder gar nicht davon erfahren.
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Umgang, Ergänzungspfleger, Umgangspflegschaft, Umgangspfleger und Regelung durch das Gericht
München, den 17. Dezember 2010Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.06.2009, Az.: 1 BvR 467/09 eindeutige Aussagen zum Umgang, Ergänzungspfleger und einer Regelung durch das Gericht getätigt, welche zwar im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ergangen sind, jedoch allgemeine Gültigkeit besitzen.
Bei einer Einrichtung einer Umgangspflegschaft ist zu berücksichtigen, dass …
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