Umgang, Ergänzungspfleger, Umgangspflegschaft, Umgangspfleger und Regelung durch das Gericht

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.06.2009, Az.: 1 BvR 467/09 eindeutige Aussagen zum Umgang, Ergänzungspfleger und einer Regelung durch das Gericht getätigt, welche zwar im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ergangen sind, jedoch allgemeine Gültigkeit besitzen.

Bei einer Einrichtung einer Umgangspflegschaft ist zu berücksichtigen, dass

„es Aufgabe der Familiengerichte ist, eine Entscheidung zu treffen und dabei sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen, wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können (vgl. BVerfGE 64, 180 <187 f.>). Dies bedeutet, dass die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung nicht durch das Gericht auf Dritte, insbesondere das Jugendamt, überantwortet werden darf. Das Gericht selbst hat eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen (vgl. Rauscher, in: Staudinger, BGB,Neubearbeitung 2006, § 1684 Rn. 170). Damit ist die vom Oberlandesgericht unbeanstandete, vom Familiengericht vorgenommene Entziehung des Umgangsregelungsrechts und die Bestellung eines Ergänzungspflegers, dem die Entscheidungskompetenz für zukünftige Umgangskontakte im Falle des Scheiterns einer elterlichen Vereinbarung übertragen worden ist, nicht vereinbar. Soweit der Senat darin eine Möglichkeit sieht, D. aus Kindeswohlgesichtspunkten aus der Entscheidungsfindung der Eltern herauszuhalten, wäre dieses Ziel ebenso gut durch eine klare gerichtliche Umgangs(neu)regelung zu erreichen gewesen.“ (BVerfG, 1 Bv12 467/09 vom 17.6.2009, Absatz-Nr.34, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090617_1bvr046709.html)

Mit anderen Worten:

Die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung ist, wenn sich die Eltern nicht einigen, vom Amtsgericht selbst konkret und vollständig zu treffen und darf nicht delegiert werden. Insbesondere darf die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung nicht auf das Jugendamt delegiert werden.

Das bedeutet:

Insbesondere auch bereits bestehende gerichtliche Entscheidungen, welche die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung an eine Dritte Person, sei es das Jugendamt oder einen Ergänzungspfleger, delegiert haben, können dahingehend abgeändert werden, als das Familiengericht über den Umfang und die Ausübung zu entscheiden hat.

Neue Rechtslage:

Die Entscheidung ist noch zu der vor dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage ergangen. Seit dem 01.09.2010 gibt es neben der weiter bestehenden gesetzlichen Regelung für eine Ergänzungspflegschaft auch eine gesetzliche Regelung zur Umgangspflegschaft. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 1684 III BGB. Das Gesetz sieht dort ausdrücklich vor, dass das Gericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln kann. Dem Umgangspfleger  wird nach dem Gesetz lediglich das Recht eingeräumt, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung zu verlangen und für die Dauer des Umganges dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Daraus ergibt sich, dass der vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Grundsatz, dass die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung nicht durch das Gericht auf Dritte, insbesondere das Jugendamt, überantwortet werden darf, auch für eine Umgangspflegschaft nach § 1684 III BGB gilt.

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