Das Sorgerecht in Zahlen des Statistischen Bundesamtes 2011

Nachfolgende Angaben und  Zahlen  zum Sorgerecht sind der Broschüre „Justiz auf einen Blick, Ausgabe 2011“ des Statistischen Bundesamtes entnommen:

„Nach neun von zehn Scheidungen bleibt das Sorgerecht zunächst bei beiden Elternteilen. Nach dem geänderten Kindschaftsrecht von 1998 ist die Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge für Kinder auch nach einer Scheidung der gesetzliche Regelfall. Das alleinige Sorgerecht kann nur auf Antrag und nur dann einem Elternteil alleine zugesprochen werden, wenn dies nach Einschätzung des Familiengerichts dem Kindeswohl am besten entspricht. Bei rund neun von zehn Scheidungen, bei denen minderjährige Kinder betroffen waren, verblieb das Sorgerecht 2009 bei beiden Elternteilen gemeinsam, da weder Vater noch Mutter einen Antrag auf alleinige Sorge gestellt hatten. Selbst in Scheidungsverfahren, in denen das Familiengericht auf Antrag über das Sorgerecht entscheiden musste, wurde in jedem vierten Fall die Sorge wieder beiden Elternteilen übertragen.

Das vom Gesetzgeber angestrebte Prinzip der gemeinschaftlichen Sorge der Eltern für die gemeinsamen Kinder trotz einer Scheidung scheint weitgehend verwirklicht. Im Jahr 2002 verblieb in 84 % der Scheidungen die elterliche Sorge zunächst bei beiden Elternteilen gemeinsam oder wurde ihnen gemeinsam übertragen, 2009 waren es 92 %.

Allerdings erweist sich offensichtlich das gemeinsame Sorgerecht im Alltag geschiedener Paare oft als schwierig. Jedenfalls beantragen geschiedene Paare deutlich häufiger nachträglich eine gerichtliche Klärung des Sorgerechts als vor einigen Jahren. Trotzdem hat sich insgesamt die Zahl der gerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen bei und nach Scheidungen seit 2002 um rund ein Sechstel verringert, obwohl die Zahl der geschiedenen Ehen, von denen minderjährige Kinder betroffen waren, heute gegenüber damals weitgehend unverändert ist.

Übertragung der alleinigen Sorge auf die Mutter bleibt der Regelfall

Nur in 6 % der Verfahren, in denen das Familiengericht bereits bei der Scheidung über die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder entschieden hat, wurde dem Vater die alleinige Sorge zugesprochen. Der Mutter wurde die alleinige Sorge in zwei Dritteln der Fälle übertragen. Offensichtlich ist in Deutschland ein Familienmodell, in dem die Mutter alleine für die Kinder zuständig ist, immer noch weit verbreitet. Dabei gibt es in der familiengerichtlichen Entscheidungspraxis erhebliche Unterschiede zwischen den Ländern, die nahelegen, dass nicht nur die tatsächlichen Zuständigkeiten in der Ehe für die Kinder, sondern auch die Erwartungen der Familiengerichte an die Elternrolle voneinander abweichen. So lag der Anteil für die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Mutter bei Scheidungen 2009 in Brandenburg bei 47 %, in Bayern bei 76 %.

Allerdings nivellieren sich die Unterschiede ein Stück weit, wenn auch die später nach einer Scheidung getroffenen Sorgerechtsentscheidungen betrachtet werden. Bei nachträglichen Sorgerechtsentscheidungen für Kinder ehemals miteinander verheirateter Paare wird deutlich häufiger als im Scheidungsverfahren selbst dem Vater das alleinige Sorgerecht zuerkannt. 2009 erhielten die Väter in 15 % der Fälle nachträglich das alleinige Sorgerecht, die Mütter in gut der Hälfte der Fälle. Bei den restlichen gerichtlichen Entscheidungen wurde entweder Dritten oder den geschiedenen Eltern gemeinsam das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zugesprochen.“

Quelle:  (BroschuereJustizBlick2011) Statistisches Bundesamt, Justiz auf einen Blick, 2011

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