Rentnerprivileg – Einleitung der Ehescheidung vorziehen?

Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wird zum 01.09.09 in Kraft treten.

Für die Anwendung des Gesetzes im Scheidungsverfahren (oder einem selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich) ist maßgeblich, ob das Verfahren bis zum 31.08.09 (bisheriges Recht) oder nach dem 31.08.09 (neues Recht) eingeleitet wird.

Künftig wird der Versorgungsausgleich vorrangig dahingehend durchgeführt, als jedes einzelne in der Ehezeit erworbene und vom Versorgungsausgleich erfaßte Anrecht innerhalb seines Versorgungssystems hälftig geteilt wird. Dadurch entfällt die bisherige Schwierigkeit, unterschiedliche Anwartschaften vergleichbar zu machen.

Folge dieser gesetzlichen Neuregelung ist jedoch auch, daß künftig für einen ausgleichspflichtigen Ehegatten, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits Rentner ist, das sogenannte Rentnerprivileg entfällt. Bisher konnte ein ausgleichspflichtiger Ehegatte, der selbst schon Rente bezog, zunächst noch seine Rente ungekürzt beziehen, bis auch der Ausgleichsberechtigte in Rente geht. Das wird mit der Neuregelung nicht mehr so sein, vielmehr wird dann bereits mit der gerichtlichen Entscheidung die Rente sofort gekürzt, selbst wenn der Ausgleichsberechtigte (also z.B. der wesentlich jüngere Ehegatte) noch Jahre bis zur Rente vor sich hat.

Für Pensonsansprüche gilt dieses ebenso.

Wer selbst also alsbald in Rente geht oder bereits Rente bezieht, sollte (bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ehescheidung) eine ohnehin im Raum stehende Ehescheidung bis zum 31.08.09 (ein Montag) bei Gericht einreichen lassen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst noch nicht kurzfristig in Rente gehen wird.

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