Wesentliche Änderungen der „Düsseldorfer Tabelle“ zum 01.01.2011

Der Pressedezernent des Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Mitteilung vom  30.11.2010 bekannt gegeben:

Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 01.01.2011 geändert werden. Die wesentlichen Änderungen sind:

– Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr
unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €.

Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern werden angehoben:

Unterhaltspflicht Selbst- Selbst-
gegenüber behalt behalt
bisher ab 2011
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines
Elternteils und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 900 € 950 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines
Elternteils und allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 770 € 770 €
anderen volljährigen Kinder: 1,10 € 1,15 €
Ehegatte oder Mutter/Vater eines
nichtehelichen Kindes: 1,00 € 1,05 €
Eltern: 1,40 € 1,50 €

– Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.
– Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine
ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern,
Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer
Betrag verbleiben.
– Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 €
erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
– Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen – wie schon die seit 01.01.2010 geltende Tabelle – von
zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann – einzelfallabhängig – ggfs. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.

Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 (*) zustimmen wird.

Düsseldorf, 30.11.2010
Dr. Ulrich Egger
Pressedezernent

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(*) Anmerkung Rechtsanwalt Richter: Der Bundesrat hat am 17.12.2010 seine Zustimmung zu der Hartz IV-Reform verweigert, der Vermittlungsausschuß ist angerufen. Damit bleibt vorerst unklar ob die Änderungen – wie in der Pressermitteilung angekündigt – eintreten werden.

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