Die Süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf die einheitlichen Süddeutschen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Die Süddeutschen Leitlinien finden sich im Servicebereich zum download.
Die Süddeutschen Leitlinien haben keine Gesetzeskraft, sondern dienen als Orientierungshilfe für den Regelfall. Das Gesetz verwendet im Unterhaltsrecht verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe, wie z.B. „angemessener Unterhalt“. Die Süddeutschen Leitlinien bezwecken eine möglichst einheitliche Auslegung dieser Rechtsbegriffe und dadurch gleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Die Süddeutschen Leitlinien ergänzen für die entsprechenden Gerichtsbezirke die Düsseldorfer Tabelle.
München, den 3. Januar 2012
- Süddeutsche Leitlinien | Ab 01.01.2012 gelten die neuen Süddeutschen Leitlinien Stand 01.01.2012. Es erfolgte insbesondere eine Anpassung des Bedarfskontrollbetrages sowie hinsichtlich der Dreiteilungsmethode, welche zuletzt in Ziffer 15.5. empfohlen wurde.
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München, den 14. März 2010
Familienrechtliche Leitlinien, unterhaltsrechtliche Leitlinien und Tabellen finden Sie von mir zusammengestellt unter www.familienrechtliche-leitlinien.de. Die Informationen werden dort weiter ausgebaut und aktualisiert.
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München, den 14. März 2010
Die Süddeutschen Leitlinien (2010, 2008, 2005, 2003) finden Sie in Textform und/oder zum download nunmehr auch unter www.sueddeutsche-leitlinien.de
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München, den 9. Januar 2010
Ab 01.01.2010 gelten die neuen Süddeutschen Leitlinien. Die Anpassung wurde durch die neue Düsseldorfer Tabelle als Folge der ab 01.01.2010 geltenden neuen Kindergeldbeträge und Kinderfreibeträge erforderlich. Die Süddeutschen Leitlinien werden nachfolgend im Wortlaut und zum download zur Verfügung gestellt.
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München, den 3. Januar 2010
Im Hinblick auf die neue Düsseldorfer Tabelle ein kurzer Überblick zu dem Zusammenspiel der Unterhaltstabellen Düsseldorfer Tabelle, Süddeutsche Leitlinien und Berliner Tabelle und deren Entfaltung von Rechtswirkungen.
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