Das elterliche Sorgerecht beinhaltet die Pflicht und das Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 I BGB). Die elterliche Sorge des Kindes liegt bei beiden Eltern gemeinsam, wenn diese bei Geburt des Kindes verheiratet sind. Anderenfalls kann unter den Voraussetzungen der §§ 1626a BGB die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart werden.
Sorgerecht
Archiv zum Thema: Sorgerecht
Das Sorgerecht in Zahlen des Statistischen Bundesamtes 2011
München, den 25. Oktober 2011 ... lesen
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BVerfG 1 BvR 142/09 v. 18.05.2009 – Einholung Sachverständigengutachten im Sorgerechtsverfahren in der Regel erforderlich
München, den 4. September 2011 ... lesen
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PM OLG Koblenz | Sorgerecht – Mutter und Vater bleiben auch Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie in Afghanistan leben und dort nur schwer zu erreichen sind
München, den 5. April 2011Eine Vormundschaft für ein Kind muss gemäß nachfolgend wiedergegebener Pressemitteilung des Oberlandesgericht Koblenz vom 22.03.2011 nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil die Eltern im Ausland wohnen und dort nur schwer zu erreichen sind. Die Eltern bleiben in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge (Sorgerecht), wenn sie deren Ausübung einer dritten Person übertragen haben.
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PM BGH v. 01.04.2011 | Sorgerecht – Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes
München, den 1. April 2011Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat gemäß Pressemitteilung vom 01.04.2011 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg aufgehoben, mit der dieses das alleinige Sorgerecht für das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater übertragen hat, was zu einem Aufenthaltswechsel des Kindes führen würde.
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PM BVerfG vom 21.07.2010 | Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig
München, den 27. August 2010Der Gesetzgeber greift dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.
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OLG Koblenz | Regelung der elterlichen Sorge bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland
München, den 29. Mai 2010Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) dauerhaft umzuziehen und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen für die Übertragung gemäß dem 11. Senat des Oberlandesgericht Koblenz triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.
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Verfahrenskostenhilfe
München, den 27. Januar 2010Durch die Einführung des FamFG hat der Gesetzgeber in Familiensachen die Verfahrenskostenhilfe an die Stelle der Prozeßkostenhilfe gestellt und die Voraussetzungen, Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, geändert. Seitdem ist umstritten, wie die gesetzliche Regelung auszulegen ist, ob insbesondere in Sorgerechts- und Umgangsverfahren nunmehr nur noch ausnahmsweise Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist. Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung gegen ein Regel-Ausnahmeverhältnis ausgesprochen und dargelegt, wie nach seiner Ansicht die gesetzliche Neuregelung zu handhaben ist.
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Die elterliche Sorge (Sorgerecht) und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention)
München, den 28. Juni 2009Nach meiner beruflichen Erfahrung gibt es eine Tendenz von Seiten der staatlichen Einrichtungen, mit Verweis auf die Kosten oder angeblich fehlender Verfügbarkeit besserer Maßnahmen solche Hilfen anzubieten, die im Alltag nicht ausreichen oder sogar von vornherein eine Trennung von Eltern und Kind bedeuten. Wenn die Eltern diese Angebote nicht annehmen, kann ihnen das den Vorwurf einbringen, nicht das Wohl des Kindes, sondern die eigenen Interessen in den Vordergrund zu stellen.
Die Konvention stärkt die Rechte von Behinderten. Es ist deshalb denkbar, daß die Konvention auch Einfluß auf die Maßnahmen des Staates hat. Der Artikel gibt einen ersten Denkanstoss.
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