PM BVerfG vom 21.07.2010 | Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig

Der Gesetzgeber greift dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.

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OLG Koblenz | Regelung der elterlichen Sorge bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland

Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) dauerhaft umzuziehen und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen für die Übertragung gemäß dem 11. Senat des Oberlandesgericht Koblenz triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.

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Verfahrenskostenhilfe

Durch die Einführung des FamFG hat der Gesetzgeber in Familiensachen die Verfahrenskostenhilfe an die Stelle der Prozeßkostenhilfe gestellt und die Voraussetzungen, Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, geändert. Seitdem ist umstritten, wie die gesetzliche Regelung auszulegen ist, ob insbesondere in Sorgerechts- und Umgangsverfahren nunmehr nur noch ausnahmsweise Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist. Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung gegen ein Regel-Ausnahmeverhältnis ausgesprochen und dargelegt, wie nach seiner Ansicht die gesetzliche Neuregelung zu handhaben ist.

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Die elterliche Sorge (Sorgerecht) und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenkonvention)

Nach meiner beruflichen Erfahrung gibt es eine Tendenz von Seiten der staatlichen Einrichtungen, mit Verweis auf die Kosten oder angeblich fehlender Verfügbarkeit besserer Maßnahmen solche Hilfen anzubieten, die im Alltag nicht ausreichen oder sogar von vornherein eine Trennung von Eltern und Kind bedeuten. Wenn die Eltern diese Angebote nicht annehmen, kann ihnen das den Vorwurf einbringen, nicht das Wohl des Kindes, sondern die eigenen Interessen in den Vordergrund zu stellen.

Die Konvention stärkt die Rechte von Behinderten. Es ist deshalb denkbar, daß die Konvention auch Einfluß auf die Maßnahmen des Staates hat. Der Artikel gibt einen ersten Denkanstoss.

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