Betreuungsunterhalt
Der Betreuungsunterhalt ist in § 1570 BGB geregelt und beinhaltet den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes.
§ 1570 BGB wurde mit Wirkung ab 01.01.2008 neu geregelt.
„Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Dabei wird der Betreuungsunterhalt vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 30. März 2011 – XII ZR 3/09 – FamRZ 2011, 791 Rn. 18 mwN).
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren
hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahrs hinaus führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23 und BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97).“ – BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az.: XII 45/09, Rn 16 und 17
Unterhalt bei Kindesbetreuung (Alleinerziehende) | BGH XII ZR 94/09 zu Betreuungsunterhalt, Dauer, Anpassung und Altersphasenmodell
Der XII. Senat des BGH führt in seiner Entscheidung vom 15.06.2011, Az: XII ZR 94/09, zur Dauer, Darlegungslast und Beweislast beim Unterhalt für die Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt) aus und erteilt der weiterhin praktizierten Anwendung des Altersphasenmodells erneut eine Absage.
BGH: Zum Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) nach neuem Recht
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in der Entscheidung erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (Unterhalt nach der Scheidung für die Betreung eines Kindes) zu befassen.