Verfahrenskostenhilfe

Durch die Einführung des FamFG hat der Gesetzgeber in Familiensachen die Verfahrenskostenhilfe an die Stelle der Prozeßkostenhilfe gestellt und die Voraussetzungen, Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, geändert. Seitdem ist umstritten, wie die gesetzliche Regelung auszulegen ist, ob insbesondere in Sorgerechts- und Umgangsverfahren nunmehr nur noch ausnahmsweise Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist. Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung gegen ein Regel-Ausnahmeverhältnis ausgesprochen und dargelegt, wie nach seiner Ansicht die gesetzliche Neuregelung zu handhaben ist.

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BVerfG Hartz IV Urteilsverkündung am 09.02.2010 | Diese kann Einfluss auf die Düsseldorfer Tabelle und Leistungsfähigkeit haben

Der Hinweis auf die bevorstehende Verkündung am 09.02.2010 erfolgt, weil die Entscheidung auch auf das steuerliche Existenzminimum und dadurch wiederum auf den Mindestunterhaltsanspruch für Kinder sowie den Selbstbehalt im Rahmen der Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ausstrahlen wird. Hintergrund ist der Zusammenhang zwischen dem Mindestbedarf im Sozialhilfesatz (hier Hartz IV) und das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum. Jenes darf den Mindestbedarf im Sozialhilfesatz jedenfalls nicht unterschreiten. Das steuerlich zu verschonende Existenzminimum wiederum hat auch Einfluß auf den Mindesunterhaltsanspruch für Kinder. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob durch die Entscheidung die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltstabellen erneut zu ändern sind. Nachfolgend geht es zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.

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BGH – Keine Prozesskostenhilfe wegen Anspruch gegen den neuen Ehegatten auf Prozeßkostenvorschuss für einen Rechtsstreit gegen den geschiedenen Ehegatten über Zugewinn

Der BGH hat in der Entscheidung zu der Frage Stellung bezogen, ob ein Ehegatte gegen seinen neuen Ehegatten Anspruch auf Prozeßkostenvorschuss für eine gerichtliche Auseinandersetzung gegen den geschiedenen Ehegatten hat. Vorliegend ging es um einen Anspruch auf Zugewinn nach Beendigung der Ehe durch Scheidung. Der Senat hat sich der Auffassung angeschlossen, dass ein Anspruch, der bei seiner Entstehung (hier die Ehescheidung) als persönliche Angelegenheit einzuordnen ist, diese Eigenschaft nicht durch eine neue Eheschließung des Anspruchsinhabers verliert. Es wurde deshalb die beantragte Prozesskostenhilfe versagt.

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EuGH: deutsche Regelung (§ 622 II 2 BGB) zur Berechnung von Kündigungsfristen durch Nichtberücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres wegen Diskriminierung nicht mehr anzuwenden.

Der Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) hat am 19.01.2010 entschieden, dass die Regelung zur Berechnung der Kündigungsfristen im deutschen Arbeitsrecht gegen das Verbot der Diskriminierung auf Grund des Alters verstößt. Nach Auffassung des EuGH gibt es bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung keine sachlichen Gründe für die vom Alter abhängige abweichende Regelung in § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch). Zwar ist es dem nationalen Gesetzgeber gestattet, eine Ungleichbehandlung, obwohl sie auf dem Alter beruht, in bestimmten Fällen als nicht diskriminierend vorzusehen, womit diese nicht verboten wäre. Die Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Der EuGH hat in der nachfolgend wiedergegeben Pressemitteilung auch abschließend festgestellt, daß es dem nationalen Gericht obliegt, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt.

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Bundesverfassungsgericht zur Streitwertfestsetzung bei einer einvernehmlichen Scheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß auch im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung das Amtsgericht bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen seines Ermessens sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten hat. Nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller Umstände kann der Streitwert unter der Grenze des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien angesetzt werden. Daraus folgt auch, daß der Rechtsanwalt am Anfang des Mandates nur eine vorläufige Einschätzung hinsichtlich der Kosten eines Verfahrens geben kann, da sich auch seine Gebühren für das Scheidungsverfahren nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert richten.

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