BGH vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09: zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts nach Scheidung wegen Wiederheirat

Mit seiner Entscheidung führt der BGH zur Möglichkeit der Abänderung und Berechnung der Höhe eines nach Scheidung bestehenden Anspruches auf nachehelichen Unterhalt wegen einer neuen Heirat des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten aus. Auf Seiten des neuen Ehegatten stellt er dabei auf den hypothetischen Anspruch auf Unterhalt im Fall einer Scheidung ab.

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Bundesarbeitsgericht zur Mindesthöhe des Urlaubsentgelts im Tarifvertrag oder: ein höheres Urlaubsgeld kompensiert kein zu niedriges Urlaubsentgelt

§ 11 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) regelt die Ermittlung der Höhe des Urlaubentgelts. Von dieser gesetzlichen Regelung dürfen die Tarifvertragsparteien auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. Das Bundesarbeitsgericht sieht jedoch durch den ebenfalls gesetzlich geregelten Mindesturlaubsanspruch gemäß § 3 BUrlG eine nicht verhandelbare Untergrenze dahingehend, als dem Arbeitnehmer wenigstens ein Urlaubsentgelt zusteht, welches er als Entgelt voraussichtlich erhalten hätte, wenn er ohne Urlaubsgewährung weitergearbeitet hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb in dem verhandelten Fall die tarifvertragliche Regelung für unwirksam erklärt.

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Die neue Düsseldorfer Tabelle gültig ab 01.01.2010 – Wortlaut und Download

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die neue Düsseldorfer Tabelle gültig ab dem 01.01.2010 am 06.01.2010 vorgestellt. Die Tabelle wird nachfolgend im Wortlaut und im Servicebereich als download zur Verfügung gestellt.

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BGH vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08 | Zur Abänderung eines im Rahmen einer Scheidung vereinbarten Unterhaltsvergleiches bei späterer Änderung der Rechtsprechung und Gesetzeslage

Der BGH führt in seiner Entscheidung zu den Möglichkeiten einer Abänderung eines im Rahmen eines Scheidungsverfahrens vereinbarten Unterhaltsvergleiches bei nachträglicher Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Gesetzeslage aus. In dem Fall hatten die Parteien zudem keinerlei Vergleichsgrundlage festgelegt.

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BGH vom 11.11.09 – XII ZB 174/08: Zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör bei einem unzureichenden Beweisangebot

Der BGH führt zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aus. Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 – XII ZB 184/07 – FamRZ 2008, 1605 f. und vom 9. November 2005 – XII ZB 270/04 – FamRZ 2006, 192). Dagegen hat das Oberlandesgericht nach dem BGH hier verstoßen, indem es die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsschrift nicht ausreichend aufgeklärt, sondern eine eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten als unzureichenden Beweis angesehen hat hat. Nach der Rechtsprechung des Senats wäre es gehalten gewesen, in der anwaltlichen Versicherung auch ein Angebot zur Vernehmung des Anwalts als Zeugen zu sehen.

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