Scheidung: Merkblatt für Mandanten zum Abschluss des Scheidungsverfahrens und der Rechtskraft vom Scheidungsurteil
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt kennt das BGB nur für Verheiratete (§ 1361 BGB). Ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten endet der Anspruch auf Familienunterhalt, es besteht aber unter Umständen der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt. Der wirtschaftlich stärkere hat dem Ehegatten Trennungsunterhalt zu bezahlen, wenn sich jener nicht angemessen selbst versorgen kann und der unterhaltspflichtige Ehegatte ausreichend leistungsfähig ist. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet spätestens mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Ab der Rechtskraft der Scheidung kann jedoch ein Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt bestehen.
Außerdem gibt es einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens bei der Lebenspartnerschaft (§12 LPartSchG), es kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Auch dieser Anspruch endet spätestens mit der Rechtskraft der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Ab der Rechtskraft der Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann noch ein Anspruch nachpartnerschaftlichen Unterhalt in Frage kommen.
Düsseldorfer Tabelle
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