Mit der Trennung der Ehegatten endet der Anspruch auf Familienunterhalt, es besteht aber unter Umständen der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt. Der wirtschaftlich stärkere hat dem Ehegatten Trennungsunterhalt zu bezahlen, wenn sich jener nicht angemessen selbst versorgen kann und der unterhaltspflichtige Ehegatte ausreichend leistungsfähig ist.
Trennungsunterhalt
Archiv zum Thema: Trennungsunterhalt
Scheidung: Folgen der Rechtskraft
München, den 12. Juni 2009Scheidung: Merkblatt für Mandanten zum Abschluss des Scheidungsverfahrens und der Rechtskraft vom Scheidungsurteil
Düsseldorfer Tabelle
München, den 11. Juni 2009Aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum download.
