RECHTSANWALT

Thomas Richter

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Trennungsunterhalt

Mit der Trennung der Ehegatten endet der Anspruch auf Familienunterhalt, es besteht aber unter Umständen der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt. Der wirtschaftlich stärkere hat dem Ehegatten Trennungsunterhalt zu bezahlen, wenn sich jener nicht angemessen selbst versorgen kann und der unterhaltspflichtige Ehegatte ausreichend leistungsfähig ist.

Archiv zum Thema: Trennungsunterhalt

Scheidung: Folgen der Rechtskraft

München, den 12. Juni 2009

Scheidung: Merkblatt für Mandanten zum Abschluss des Scheidungsverfahrens und der Rechtskraft vom Scheidungsurteil

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Düsseldorfer Tabelle

München, den 11. Juni 2009

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum download.

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