Gemäß § 1408 BGB können die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln und insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Nach § 1410 BGB muß der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Der Ehevertrag unterliegt einer richterlichen Inhaltskontrolle und Wirksamkeitskontrolle. Eine einseitige Verteilung von Lasten und Vorteilen womöglich noch unter Ausnutzung einer stärkeren Verhandlungsposition und zu Lasten der Solidargesellschaft kann ganz oder teilweise zur Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der vertraglichen Regelungen führen.
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BGH – XII ZR 157/06, Urteil vom 05.11.2008 – Zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen
München, den 15. Februar 2010Der Gesetzgeber hat in § 8 des per 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) festgelegt, daß eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Inhalts- und Ausübungskontrolle (§§ 138, 242 BGB) standhalten muß. Die nachfolgend wiedergegebene Entscheidung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen bei einseitiger, nicht gerechtfertigter Lastenverteilung für den Fall der Scheidung erhält damit zusätzliche Bedeutung, denn das Familiengericht hat – soweit bereits neues Recht zur Anwendung kommt – diese Kontrolle von Amts wegen vorzunehmen, wenn eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich in dem Ehevertrag enthalten ist.
