Ehevertrag – Scheidungsvereinbarung (I)

Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung (auch: Scheidungsfolgenvereinbarung)?

Mit diesem Artikel will ich eine in loser Abfolge erscheinende Artikelfolge eröffnen, welche auf Fragen zum Ehevertrag bzw. einer Vereinbarung für den Fall einer Scheidung eingeht.

Der wesentliche Unterschied zwischen einer Scheidungsvereinbarung und einem Ehevertrag liegt in der Bezeichnung, inhaltlich können grundsätzlich die selben Vereinbarungen getroffen werden. Von einem Ehevertrag wird aber in der Regel gesprochen, wenn der Vertrag vor oder während einer noch intakten Ehe geschlossen wird, von einer Scheidungsfolgenvereinbarung, wenn bereits ein Scheidungsverfahren anhängig ist.

Sowohl Ehevertrag wie auch Scheidungsfolgenvereinbarung müssen jedenfalls dann notariell beurkundet werden, wenn Vereinbarungen zum Güterstand oder Versorgungsausgleich getroffen werden. Der notariellen Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung steht die Protokollierung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches vor dem Familiengericht gleich, diese ist also grundsätzlich alternativ möglich.

Typische Regelungen für einen Ehevertrag sind die Frage des Güterstandes (z.B. Vereinbarung einer Gütertrennung, eines modifizierten Zugewinnausgleiches, abweichende Regelungen zum Anfangsvermögen oder Endvermögen), Unterhalt (z.B. Unterhaltsverzicht, Berücksichtigung von bestimmten Einkommen, Regelung in Abhängigkeit von Kindererziehungszeiten, Begrenzung in der Höhe oder zeitliche Befristungen), Zugewinn, Versorgungsausgleich (z.B. gegenseitiger Verzicht, von der Ehezeit abweichender Zeitraum).

Regelungen zum Trennungsunterhalt sind oft gewünscht, rechtlich aber nicht unproblematisch. Grundsätzlich kann für die Zukunft nicht auf Trennungsunterhalt verzichtet werden. Dazu mehr in einem späteren Artikel.

Eine Scheidung wird nicht durch vorherige Vereinbarungen verhindert, die Folgen und insbesondere eine streitige Auseinandersetzung kann aber ganz oder teilweise verhindert werden.

Ein Ehevertrag sollte auch nicht nur unter dem Fokus einer Scheidung abgeschlossen werden. Denkbar sind insbesondere auch erbrechtliche Regelungen.

Sinnvoll ist ein Ehevertrag z.B., wenn zwischen den Parteien ein großes Vermögensgefälle besteht oder ein bereits geerbtes oder künftig zu erbendes Grundstück im Fall einer Ehescheidung oder auch im Erbfall in der Familie des Ehegatten bleiben soll, wenn Selbständige eine Firma gründen und insbesondere der Ehegatte dort mitarbeitet, wenn Firmenbeteiligungen bestehen und im Erbfall oder im Fall der Ehescheidung der Ehegatte möglichst keine Rechte daraus ableiten können soll. Ebenso sinnvoll kann z.B. eine Unterhaltsvereinbarung bei sehr hohem Einkommen sein.

Grundsätzlich kann der Ehevertrag von einem Notar entworfen und beurkundet werden. Jeder, dem ein solcher Vertrag angetragen wird, sollte sich aber gut überlegen, ob er sich nicht trotzdem oder gerade deshalb eine anwaltliche Beratung leisten sollte. Das Familienrecht mit seinen Regelungen zum Zugewinn und Unterhalt sowie erbrechtlichen Regelungen ist grundsätzlich ausgewogen. Eine vertraglich abweichende Regelung führt in der Regel bei einer Vertragsseite zu einer Beschneidung von Rechten. Das kann sehr wohl begründet sein und die abweichende Regelung kann sogar den Nachteil anderweitig aufwiegen. Aber vor Unterzeichnung sollte man sich schon über die Folgen der Vereinbarung klar sein. Der Notar klärt darüber zwar bei der Beurkundung mündlich auf. Aus meiner anwaltlichen Praxis weiß ich aber, das es Ehegatten gibt, die die Aufklärung des Notars und damit die eigentlichen Folgen der Vereinbarung nicht verstanden haben.

Nicht jeder Ehevertrag oder jede Scheidungsfolgenvereinbarung ist (noch) wirksam. Insbesondere Eheverträge werden in der Regel zu einer Zeit vereinbart, bei der andere Lebensverhältnisse und eine andere Lebensplanung bestanden haben, die Gesetze und/oder die Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben, ebenso wie der Bedarf (z.B. bei einer Unterhaltsbegrenzung der Höhe nach).

Die Grenzen eines Ehevertrages liegen ganz grob für den juristischen Laien dort, wo durch die ehevertragliche Regelung Lasten der Solidargemeinschaft (z.B. Sozialhilfe) aufgebürdet werden, obwohl diese im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche vom Ehegatten aufzufangen wären. Werden diese Grenzen überschritten, kann der Vertrag nichtig sein oder, was üblicherweise der Fall ist, teilweise keine Rechtswirkung entfalten. Aber auch dazu in einem gesondertem Artikel mehr.

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