Zugewinnausgleich | Wann entsteht und verjährt der Anspruch auf die Ausgleichsforderung?

Beim Zugewinnausgleich entsteht die Ausgleichsforderung zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, § 1378 I BGB. Es kommt dabei nicht darauf an, durch welches Ereignis die Zugewinngemeinschaft endet. Eine Zugewinngemeinschaft kann z.B. beendet werden durch Scheidung der Ehe oder durch einen Ehevertrag. Bei einer Ehescheidung wird die Zugewinngemeinschaft mit der Rechtskraft der Ehescheidung beendet, d.h., z.B. ab dann ist der Anspruch auf Zahlung einer Zugewinnausgleichsforderung entstanden. Der Anspruch wegen Zugewinn kann ab dann z.B. vererbt, übertragen oder gepfändet werden.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht bei einem Scheidungsverfahren mit Rechtskraft der Scheidung und unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch bereits geltend gemacht wurde oder über ein entsprechendes gerichtliches Verfahren zum Zugewinnausgleich bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinn unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Wird diese nicht unterbrochen oder gehemmt, verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich regelmäßig nach drei Jahren, § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch auf Zugewinnausleich entstanden ist. Andere Verjährungen sind möglich, die Prüfung einer Verjährung sollte deshalb immer von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Eine Verjährung wird z.B. durch Erhebung einer Stufen- oder Leistungsklage gehemmt.

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