PM EGMR v. 15.09.2011- 17080/07 | Zum Umgangsrecht eines Vaters mit seinem leiblichen Sohn

- | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seinem am 15.09.2011 verkündeten Kammerurteil im Verfahren Schneider gegen Deutschland (Beschwerdenummer 17080/07), einstimmig eine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Nach dem deutschen Familienrecht ist der Beschwerdeführer der leibliche Vater, er ist aber nicht der rechtliche Vater. Der Gerichtshof unterstrich, dass es Aufgabe der nationalen Gerichte ist – die mit allen Beteiligten in direktem Kontakt stehen - festzustellen, ob Kontakte zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind in dessen Interesse liegen oder nicht. Der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass das Interesse von Kindern, die bei ihrem rechtlichen Vater leben, aber einen anderen biologischen Vater haben, tatsächlich mit Hilfe einer allgemeinen rechtlichen Vermutung ermittelt werden kann. Nachfolgend ist die Pressemitteilung wiedergegeben.

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PM BVerfG vom 07.09.2011 zum Urteil über die Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen der Griechenlandhilfen u.a.

- | Zur Gewährleistung der parlamentarischen Haushaltsautonomie bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz dahingehend, dass die Bundesregierung grundsätzlich verpflichtet ist, vor Übernahme von Gewährleistungen jeweils die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses einzuholen. § 1 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes verpflichtet die Bundesregierung lediglich dazu, sich vor der Übernahme von Gewährleistungen zu bemühen, Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Bundestages herzustellen. Dies genügt nicht.

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BVerfG 1 BvR 142/09 v. 18.05.2009 – Einholung Sachverständigengutachten im Sorgerechtsverfahren in der Regel erforderlich

- | Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung - 1 BvR 142/09 - v. 18.05.2009 aus, daß eine dem Elternrecht genügende Entscheidung nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden kann. Das Verfahren muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zum Sorgerecht zu erlangen. Die Fachgerichte sind danach verfassungsrechtlich zwar nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten in einem Sorgerechtsverfahren einzuholen. Wenn sie aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweit über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen.

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Fachanwalt für Familienrecht in München

- | Auf Grund meiner nachgewiesenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Familienrecht hat mir die Rechtsanwaltskammer München mit Urkunde vom 03.03.2011 gestattet, ab sofort auch die Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu führen.

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