Monat: März 2011
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| Der Leasinggeber muß sich ein mögliches arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder eines vom Autohaus eingeschalteten dritten Unternehmens dann nicht zurechnen, wenn zwischen den dem Repräsentanten vom Leasinggeber übertragenen Aufgaben und dem beanstandeten Verhalten kein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht. Zur Pressemitteilung des BGH ...