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Scheidungsantrag – Antrag auf Ehescheidung
Gemäß den gesetzlichen Anforderungen wird ein Verfahren auf Scheidung der Ehe durch die Einreichung einer Antragsschrift (Scheidungsantrag) anhängig, § 124 FamFG. Für das Verfahren besteht auf Seiten des Antragsstellers Anwaltszwang. Die Antragsschrift ist schriftlich durch einen Rechtsanwalt einzureichen (§ 114 FamFG) und hat gemäß § 133 FamFG Angaben wie folgt zu enthalten:
(1) Die Antragsschrift muss enthalten:
| 1. | Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, | |
| 2. | die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und | |
| 3. | die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind. |
(2) Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann für ein Verfahren auf Scheidung der Ehe im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
Ein Scheidungsantrag kann in jeder Instanz wieder zurückgenommen werden, nach Beginn der mündlichen Verhandlung jedoch nur noch mit Zustimmung des Antragsgegners.
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Am 23. Juli 2009 um 20:29 Uhr
[...] Thomas Richter, München [...]
Am 1. Dezember 2010 um 15:13 Uhr
Düsseldorfer Tabelle…
Hallo ich finde deinen Beitrag interessant, deshalb sende ich dir diesen Trackback…