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Die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle 2010 im Überblick

Es sind verschiedene Selbstbehalte zu unterscheiden.

____________________________________

Kindesunterhalt: Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle 2010:

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

-gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

-gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt

beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR,
beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR.

Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Vom Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) ist der angemessene Eigenbedarf zu unterscheiden.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.

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Ehegattenunterhalt: Anmerkung IV der Düsseldorfer Tabelle 2010

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig 1.000 EUR

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Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB: Anmerkung D der Düsseldorfer Tabelle 2010

I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
II. (…) Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.000 EUR.

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