BGH: Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes

Aus der Mitteilung Nr. 259/2009 der Pressestelle des BGH entnehmbar hat der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009  XII ZR 50/08 entschieden: Einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes steht jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen … BGH: Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes weiterlesen

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Scheidung online (II): ein wahres Wort

Scheidung online, oder wie Hans-Otto Burschel, Richter und Direktor des Amtsgerichts Bad Salzungen im Zusammenhang zu dem Thema Scheidung online fragend sagt: Dummenfang? gefunden bei diesen Kollegen, die noch mehr zur Onlinescheidung haben.

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Vorteile und Nachteile einer „Scheidung Online“ bzw. „Onlinescheidung“?

„Scheidung Online“ oder „Onlinescheidung“ und „Internetscheidung“ sind Begriffe, die immer mehr die Runde machen. Die Bezeichnung ist irreführend, denn es gibt keine „neue Art der Scheidung“, „Scheidung Online“ oder „Onlinescheidung“ oder die Möglichkeit, seinen Scheidungsantrag selbst online bei Gericht einreichen zu können. (…) Zusammengefaßt kann man sagen: Sie erhalten bei einer Online Scheidung weniger Leistung bei gleichen Kosten und ohne sonstigen erkennbaren Mehrwert!

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Bayern: Lebenspartnerschaft auch beim Standesamt möglich

Homsexuelle dürfen ab 01.09.2009 im Freistaat Bayern ihre Erklärungen, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerschaft), wahlweise gegenüber dem Standesamt oder einem Notar mit Amtssitz in Bayern abgeben.

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Bundesverfassungsgericht: Zustimmung zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar.

Deutschland muß jedoch noch nachbessern, wie sich aus der Pressemitteilung des Bundesverfassunggerichts ergibt.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden.

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