§ 11 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) regelt die Ermittlung der Höhe des Urlaubentgelts. Von dieser gesetzlichen Regelung dürfen die Tarifvertragsparteien auch zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. Das Bundesarbeitsgericht sieht jedoch durch den ebenfalls gesetzlich geregelten Mindesturlaubsanspruch gemäß § 3 BUrlG eine nicht verhandelbare Untergrenze dahingehend, als dem Arbeitnehmer wenigstens ein Urlaubsentgelt zusteht, welches er als Entgelt voraussichtlich erhalten hätte, wenn er ohne Urlaubsgewährung weitergearbeitet hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb in dem verhandelten Fall die tarifvertragliche Regelung für unwirksam erklärt.
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