Leasingrecht

Leasing ist noch immer nicht gesetzlich geregelt. Obwohl Leasing auch in Anwaltskanzleien weit verbreitet ist, ist den wenigsten Anwälten bewußt, wie facettenreich Leasingrecht mit seinen unterschiedlichen vertraglichen Gestaltungen ist. Ferner ist das Leasingrecht geprägt durch zahlreiche Rechtsprechung, die zwar eine Vielzahl von Vertragsklauseln als unwirksam angesehen hat, aber auch zahlreiche auch für den Leasingnehmer nachteilige vertragliche Regelungen als zulässig erachtet.

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Leasing ist weit verbreitet und nicht nur auf das KFZ-Leasing beschränkt. Es wird zwischen Mobilien-Leasing (z.B. KFZ-Leasing, Geräte-Leasing) und Immobilien-Leasing unterschieden. Eine weitere Unterscheidung im Leasingrecht erfolgt durch die Wahl der Vertragsart (z.B. Restwertgarantie, Teilamortisation, Vollamortisation) und dessen Möglichkeit der Kündigung (z.B. feste Laufzeit unter Ausschluß der ordentlichen Kündigung). Im Leasingrecht ist von dem Anwalt auch zu unterscheiden, ob der Leasingvertrag von einem privaten Leasingnehmer (Privat-Leasingvertrag) oder einem gewerblichen Leasingnehmer (Gewerbe-Leasingvertrag) abgeschlossen wurde. Abhängig hiervon hat die Rechtsprechung zahlreiche vertragliche Klauseln für unwirksam erklärt, denn es handelt sich in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nur in einem bestimmten rechtlichen Rahmen Gültigkeit besitzen.

Von einem Teilamortisationsvertrag spricht man, wenn die Vollamortisation erst durch Verwertung des Leasinggegenstandes zum kalkulierten Restwert erreicht wird und nicht bereits durch sämtliche Zahlungen des Leasingnehmers während der Vertragslaufzeit.Bei dem KFZ-Leasing wird häufig die ordentliche Kündigung ausgeschlossen und der Restwert des Leasingautos durch den Leasingnehmer garantiert, der Leasinggeber hat einen Anspruch auf Vollamortisation. Der Leasingnehmer trägt dann auch das Restwertrisiko. Ebenso ist üblicherweise das Untergangsrisiko (z.B. Diebstahl, Unfall) abgewälzt. Statt einem Vertrag mit Restwertgarantie ist noch als Vertragsvariante üblich der Vertrag mit Kilometerabrechnung.

Bei einem Leasing-Vertrag mit Ausschluß der ordentlichen Kündigung und Anspruch auf Vollamortisation ist die Leasingsonderzahlung ein Teil des Vollamortisationsanspruches und somit im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung z. B. durch Kündigung auch nicht von dem Leasinggeber zu erstatten. Die Leasingsonderzahlung bewirkt eine von Anfang an für den Leasinnehmer verringerte Leasingrate. Da der Leasinggeber auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages z.B. durch außerordentliche Kündigung seinen Vollamortisationsanspruch als sogenannten leasingtypischen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung behält, hat der Leasinggeber auch Anspruch auf die vereinbarte und gezahlte Leasingsonderzahlung.

Ist der kalkulierte Restwert im Leasingvertrag von dem Leasingnehmer garantiert worden (Restwertgarantie), ist häufig die Verwertung von dem Leasingauto durch den Leasinggeber zum geschätzten Händlereinkaufpreis vereinbart. Der Leasingnehmer soll dann verpflichtet sein, die Differenz zum kalkulierten Restwert auszugleichen (Restwertrisiko). Für die Leasinggesellschaft ist der Händlereinkaufspreis üblicherweise der von einer Leasinggesellschaft erzielbare Fahrzeugpreis. Dennoch darf der Leasinggeber nicht ohne weiteres das Leasingfahrzeug zum Händlereinkaufspreis verwerten. Von dem Händlereinkaufspreis ist der Händlerverkaufspreis zu unterscheiden. In der Restwertgarantie durch den Leasingnehmer ist also ein Restwertrisiko für diesen zu sehen.

Im Leasing-Vertrag ist oft ein Andienungsrecht vereinbart. Das Andienungsrecht beinhaltet aber nicht, wie gerne angenommen, eine Kaufoption des Leasingnehmers. Auch das Drittkäuferbenennungsrecht beinhaltet nicht ohne weiteres eine Kaufoption, sondern dient der Schadensminderung. Ob das Drittkäuferbenennungsrecht auch eingeräumt werden muß, wenn der Leasinggegenstand zu einem Preis verkauft werden kann, der über dem kalkulierten Restwert liegt, ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit mindestens zu bezweifeln.

Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung eines nicht durch ordentliche Kündigung beendbaren Leasingvertrages behält der Leasinggeber einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Häufigster Grund der vorzeitigen Beendigung ist die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug. Weitere Gründe für eine fristlose Kündigung sind der Totalschaden oder Diebstahl des Leasinggegenstandes. Zwar werden immer wieder die Klauseln in den Leasingverträgen für unwirksam erachtet, mit denen geregelt werden soll, wie der Schadenersatzanspruch dann zu berechnen ist. Im Ergebnis besteht der Schadenersatzanspruch jedoch auch dann, wenn diese Klausel unwirksam ist. Der Schadenersatzanspruch ist dann lediglich konkret zu berechnen. Anders ist es dann, wenn das Risiko für einen Untergang (Totalschaden oder Diebstahl) nicht wirksam abgewälzt worden ist.

Die Abwälzung des Untergangsrisikos durch Allgemeine Leasingbedingungen (Allgemeine Geschäfstbedingungen, AGB) ist grundsätzlich zulässig, es ist aber zu prüfen, ob die Vereinbarung tatsächlich wirksam ist. Sollte das der Fall sein, ist in der Regel der Leasingnehmer auch verpflichtet, die Schadensregulierung wegen Unfall, Totalschaden oder Diebstahl, mit der Versicherung selbst vorzunehmen.  Dabei ist zu beachten, daß die Versicherungsleistung nicht ausreichen kann, um den Kündigungsschaden, also den Schadenersatz wegen Nichterfüllung, auszugleichen. Das liegt daran, daß die Versicherung z.B. beim Diebstahl „nur“ den Fahrzeugwert ersetzt, der Fahrzeugwert aber nicht identisch mit dem Schadenersatzanspruch der Leasinggesellschaft sein muß.

Es kann aber auch nach vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages eine Nachforderung auf den Leasingnehmer zukommen. Das ist bei einem Vertrag mit Restwertgarantie dann der Fall, wenn der garantierte Restwert des Leasinggegenstandes im Wege der Verwertung nicht erreicht werden kann. Es handelt sich juristisch nicht um einen Anspruch auf Schadenersatz, sondern um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Bei einem Vertrag mit Kilometerabrechnung begründet sich die Nachforderung entweder mit dem Umstand, daß das Leasingfahrzeug nicht in vertragsgemäßem Zustand, sondern mit Mängeln bzw. Schäden zurückgegeben wurde. Für die Beseitigung dieser Schäden und Mängel wird üblicherweise der Ersatz der geschätzten Reparaturkosten geltend gemacht. Es handelt sich hier nicht um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf Schadersatz. Ferner kann bei der Abrechnung eines Kilometervertrages die Differenz der gefahrenen Kilometer zu der vertraglich vereinbarten Laufleistung verlangt werden, was wiederum ein vertraglicher Erfüllungsanspruch ist. Die Unterscheidung, ob es sich um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch handelt, oder einen Anspruch auf Schadenersatz, kann für die Frage der Verjährung eine Rolle spielen.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß Leasing-Verträge häufig nur von der Leasing-Gesellschaft abgeschlossen werden, wenn zusätzlich eine Sicherheit angeboten wird. Häufige Form ist der Bürge (Bürgschaft) oder ein Mithafter. Durch die Bürgschaft übernimmt der Bürge das volle finanzielle Risiko aus dem Leasing-Vertrag, ohne selbst den Leasinggegenstand benutzen zu können. Der Bürge hat häufig auch keinen Einfluß darauf, in welchem Zustand der Leasinggegenstand zurückgegeben wird und kann meistens mangels Kenntnis vom Zahlungsverzug eine Kündigung des Leasing-Vertrages nicht verhindern. Er hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einräumung von dem Drittkäuferbenennungsrecht noch hat dieser andere unmittelbare Rechte aus dem Leasingvertrag, es sei denn, ihm sind diese selbst vertraglich eingeräumt. Das bedeutet, daß der Bürge auch dann keinen Anspruch auf Erwerb des Fahrzeuges hat, wenn dem Leasingnehmer dieses Recht eingeräumt sein sollte. Soweit in den Leasingvertrag ein Mithafter aufgenommen ist, ist durch den Leasinganwalt zu prüfen, ob durch diese Mithaftung eine Bürgschaft vorliegt, oder der Mithafter nicht Vertragspartei geworden ist, also unter Umständen weitergehende Rechte hat, als der Bürge. Das kann sogar soweit gehen, daß eine Kündigung für ihre Wirksamkeit auch gegenüber dem Mithafter ausgesprochen sein muß, was bei dem Bürge nicht der Fall wäre. Eine Stellung als Mithafter im Sinne einer Partei des Vertrages erscheint als Sicherungsgeber günstiger, als eine Bürgschaft.

Insgesamt ist festzuhalten, daß bei der Abrechnung eines Leasingvertrages, mit der noch Ansprüche gegen den Leasingnehmer geltend gemacht werden, eine Überprüfung durch einen Anwalt, möglichst einen Leasinganwalt, sinnvoll ist, da es zahlreiche Möglichkeiten gibt, weshalb der Anspruch nicht begründet sein könnte. Allerdings kann eine Überprüfung auch ohne weiteres ergeben, daß selbst bei teilweiser Unwirksamkeit der Allgemeinen Leasingbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB) der Anspruch des Leasinggebers berechtigt ist.

Um dieses überprüfen zu können, sollte der Vollamortisationanspruch durch den Anwalt nachgerechnet werden. Die Leasinggesellschaften haben den Schadenersatzanspruch abzuzinsen. Für die Abzinsung vom Schadenersatzanspruch werden in der Regel die Formeln für die Berechnung vorschüssiger oder nachschüssiger Renten herangezogen.

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