Fachanwalt Familienrecht

Von mir werden Sie durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht kompetent beraten. Die Kanzlei liegt im Zentrum von München. Termine können in der Regel kurzfristig vereinbart werden.

Wer ist berechtigt, sich als ein Fachanwalt für Familienrecht zu bezeichnen?

Ein Fachanwalt hat, bevor er diese Bezeichnung führen darf, erhebliche Fortbildungsmaßnahmen absolviert und muß über nachhaltige Berufserfahrung sowie ausreichende Praxis sowohl in der außergerichtlichen wie auch gerichtlichen Tätigkeit in dem entsprechenden Fachgebiet verfügen. Alle diese Voraussetzungen sind nachzuweisen, bevor die zuständige Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt berechtigt, sich als Fachanwalt zu bezeichnen.

Die bloße Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang reicht dagegen noch nicht als Qualifikation aus.

Der Erhalt der Berechtigung ist wiederum von regelmäßiger Fortbildung, welche erneut und jährlich gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen ist, abhängig.

Demgegenüber kann sich ein Rechtsanwalt ohne Zustimmung  durch die Rechtsanwaltskammer als z.B. spezialisiert auf Familienrecht oder „Spezialist für Familienrecht“ bezeichnen. Einerseits sind die Kriterien, ab wann sich ein Rechtsanwalt so bezeichnen darf, umstritten, andererseits erfolgt keine Prüfung wie bei einem Fachanwalt, weil es dazu keine gesetzliche Regelung gibt.

Bei einem „Fachanwalt für Familienrecht“ kann der Mandant jedenfalls sicher sein, daß die Angabe stimmt, er kann ohne weiteres bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer (auch online) erfahren, ob der Rechtsanwalt die Berechtigung hat, die Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ zu führen.

Die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung ist somit für den Rechtsanwalt eine Bestätigung, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen und dieses nachgewiesen zu haben.

Sie dürfen also bei mir als Fachanwalt für Familienrecht in München davon ausgehen, daß ich auf dem Rechtsgebiet Familienrecht über ganz besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfüge.

Warum einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen?

Wenn man bedenkt, daß es im Familienrecht mit Wirkung zum 01.01.2008 eine Unterhaltsreform und mit Wirkung zum 01.09.2009 Reformen beim Verfahrensrecht (komplett neues Verfahrensrecht), Zugewinn (neue Möglichkeiten, neue Berechnung), Versorgungsausgleich (neues Gesetz) gegeben hat, seit dem 21.06.2012 die sogenannte Rom III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010) in Kraft getreten ist und es z.B. 2013 eine Gesetzesänderung zum gemeinsamen Sorgerecht betreffend nichtehelicher Väter und ein Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts gegeben hat, dann sieht man, wie wichtig neben beruflicher Erfahrung auch die Spezialisierung und insbesondere die Fortbildung in einem Rechtsgebiet ist.

Auf Grund meiner nachgewiesenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Familienrecht ist mir durch die Rechtsanwaltskammer München seit dem 03.03.2011 gestattet, ebenfalls die Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ zu führen.

Fachanwälte müssen ihre Fortbildung jährlich gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen.

Bei mir als Fachanwalt für Familienrecht sind Sie in guten Händen.

Derzeit gibt es 23 Fachanwaltsbezeichnungen:

Fachanwalt Agrarrecht
Fachanwalt Arbeitsrecht
Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt Erbrecht
Fachanwalt Familienrecht
Fachanwalt gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt Informationstechnologierecht
Fachanwalt Insolvenzrecht
Fachanwalt internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt Medizinrecht
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt Migrationsrecht
Fachanwalt Sozialrecht
Fachanwalt Steuerrecht
Fachanwalt Strafrecht
Fachanwalt Transport- und Speditionsrecht
Fachanwalt Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt Vergaberecht
Fachanwalt Verkehrsrecht
Fachanwalt Versicherungsrecht
Fachanwalt Verwaltungsrecht

Nachfolgend einige Informationen zum Fachanwalt für Familienrecht:

Nach der Statistik der BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) gab es zum 01.01.2016 im Bundesgebiet 9.685 zugelassene Fachanwälte für Familienrecht, davon 5.470 weiblich.

Eine Abfrage vom 02.09.2016 in dem Mitgliederverzeichnis der Rechtsanwaltskammer München ergab für den Bezirk Landgericht München I für die Fachanwaltschaft Familienrecht 309 Treffer, für den Bezirk Landgericht München II 114 Treffer. Die Abfrage für den Kanzleisitz München hat 283 Treffer für einen Fachanwalt für Familienrecht in München ergeben.
Der Kammerbezirk der Rechtsanwaltskammer umfasst neben München auch die Landgerichtsbezirke Kempten, Memmingen, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Traunstein, Deggendorf und Passau.

Auszüge aus der Fachanwaltsordnung:

§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für (…)  das Familienrecht (…) verliehen werden.

§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
(2) Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen
(1) Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.
(2) Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

(…)

e) Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens 60 der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.

(…)

(2) Als Fälle im Sinne von Abs. 1 gelten auch solche, die der Rechtsanwalt als Anwalts-notar bearbeitet hat, sofern sie auch von einem Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden können.

(…)

(…)

§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen
1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,
4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.

(…)

§ 15 Fortbildung (.2)
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(2) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 10 Zeitstunden nicht unterschreiten.
(3) Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

(.2) Der ursprüngliche § 15 FAO (BRAK-Mitt. 1996, 251) wurde durch Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 07.03.1997 (BAnZ vom 08.03.1997 = BRAK-Mitt. 1997, 81) aufgehoben.

(…)

 

(der Artikel wurde im September 2016 aktualisiert)

----------------
Zu dem Thema passende Informationen finden Sie auch in den Kategorien