BGH VIII ZB 80/09 | Keine PKH wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint
München, den 15. Mai 20101. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
2. Ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn eine Entscheidung des Senats über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits erfolgt ist und der Antragsteller keine beachtlichen neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat.
